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Guilelmus Galtheri (Galteri), Doktor der Rechte und Dechant des Stifts St. Petri in Burlats in der Diözese Castres (Burlatio Castrensis diocesis), päpstlicher Kaplan und Auditor, lässt seinen Schreiber Bernhard von Cassaude in der Diözese Cahors (Calciata Caturcensis diocesis), öffentlichen Notar päpstlicher Autorität, eine Urkunde über die eingetretene Verfahrenshemmung (inhibicionis littere) im Prozess des Abts Witego und des Konvents des Zisterzienserklosters Altzella (Veteriscelle) in der Diözese Meißen gegen den Bischof Friedrich von Merseburg wegen Störungen des Klosterbesitzes in Altranstädt (Ranstete), Groß- und Kleinglasau (Glasowe Maiore et Minore), Miltitz (Milticz), Großlehna (Leyne) und Oetzsch (Euschitz), dessen bisheriger Verlauf ausführlich geschildert wird, ausstellen.{1} Zwei undatierte Verfügungen Papst Gregors XI. an den Auditor werden im Wortlaut zitiert. In der ersten davon wird der genannte Auditor mit der Prozessführung in der von Benedikt, Archidiakon von Saaz in der Erzdiözese Prag (Zacensis in ecclesia Pragensis), eingebrachten Appellationssache des Klosters gegen den Bischof beauftragt. In der zweiten Verfügung wird der Auditor aufgefordert, in der Sache auch den Dechanten und das Domkapitel zu Merseburg zu zitieren. Im Prozess wird das Kloster zunächst durch Magister Lambert von Orsoy vertreten, später durch Magister Theodoricus de Puteo. Prozessvertreter des Bistums ist zunächst Magister Albert Gothgemach (Gotdemach) allein, später zusammen mit Magister Bertrand de Rivo. Die beiden Letztgenannten werden wegen Nichterscheinens zu einem auf Bitten des Theodoricus de Puteo angesetzten peremptorischen Gerichtstermin von jenem des Ungehorsams (contumacem) beschuldigt. An diesem Termin verkündet der Auditor in Abwesenheit der beiden Prozessvertreter des Bistums, deren Ungehorsam festgestellt wird, die Verfahrenshemmung und untersagt beiden Parteien, das Verfahren vor der Römischen Kurie während deren Bestehen fortzusetzen.. - Siegel des Auditors und Notariatssignet des mit der Ausstellung der Urkunde beauftragten Notars angekündigt. 1 In der Unterschrift des Notars ist vermerkt, dass die Urkunde in seinem Auftrag von einem anderen geschrieben worden sei. Urkundentext und Unterschrift sind auch tatsächlich von verschiedener Hand.

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Sächsisches Staatsarchiv
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