Restitutions- und Spolienklage gegen den Entzug einer vom Haus Dyck lehnsrührigen Hofstatt und Hofland (Artland) von 60 Morgen zu Oberschlick zwischen Schlich (bei Glehn) und Schelsen (Schechtelhausen, Kr. Grevenbroich), den Lic. Hermann von Schulting, „sonst nach seinem Vaterland“ genannt Steinweg, der Ahnherr der Kläger, 1588 von den Eheleuten Gisbert Graintz und Tringen Both (Bott), AdolfHerpertz und Gritgen Both und Henrich Menge und Magdalena Both mit Zustimmung des Lehnsherrn Graf Werner von Salm-Reifferscheid-Dyck gekauft hat. Die 60 Morgen Land gehörten vielleicht vorher zum Botten- oder Lewenhof zu Steinforth (Kr. Grevenbroich) im Amt Liedberg, der sich auch im Besitz der Verkäufer befand. Obgleich der vollständige Kaufpreis, die „relevia“ und „laudemia“ seitens des Käufers erbracht worden sind, hat das Lehnsgericht im Weinhaus von Dyck 1590 dem Käufer die Qualifikation zu dem Lehen abgesprochen und die 60 Morgen aufgrund eines beanspruchten Vorkaufsrechts ( „ius prothimiseos“ oder „ius retractus“) wiedereingezogen. Nach dem kinderlosen Tod des Käufers verfochten dessen Erben, zunächst seine Schwester Anna Schulting von Steinweg und deren Gatte, der RKG-Assessor Lic. Gebhard von Bisterfeld, über mehrere Generationen hinweg die Rückgabe des entzogenen Guts. Das RKG urteilt am 5. Dez. 1775, daß die Grafen von Salm - Reifferscheid - Dyck die 60 Morgen Land samt den Nutzungsvorteilen seit Prozeßbeginn den Klägern zurückerstatten müssen. Im daran anschliessenden Revisionsverfahren ergeht am 16. Mai 1777 das Urteil, daß die Kläger während des Verfahrens die 60 Morgen Land weder verkaufen noch verpfänden dürfen. Das Revisionsverfahren endet günstig für die Kläger, da das RKG am 17. Juli 1777 ein Vollstrekkungsmandat an den Pfalzgrafen Karl Theodor bei Rhein erläßt. Die Prozeßakten enthalten zahlreiche Rechtsgrundsätze in lehnsrechtlichen Fragen.

Show full title
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Data provider's object view