Das Mainzer Kloster Altenmünster (Äbtissin Clara) einigt sich mit dem Karthäuserkloster zu Mainz (Prior Johann) über die Pflicht des letzteren, von seinem zu dem Hofe des Klosters Altenmünster gehörigen Gute zu Hattersheim an das Gericht daselbst einen Schöffen zu stellen.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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