A1: Christoph Giesser, Hofkastner zu Amberg, als verwillkürt. A2: Friedrich Trautenberger, Kellner zu Michelfeld, als Zusatz für Abt Wernher und den Konvent des Klosters Michelfeld. A3: Hans Prendtel, Richter zu Sulzbach, als Zusatz für Sigmund Loneysen daselbst. S1: A1. S2: Konz Groß, Pfleger zu Hollenberg (Lkr. Pegnitz), Oheim von A2. S3: A3. E: A2 und A3. Betreff: Spruchbrief in den Irrungen wegen der vom Kloster Michelfeld geforderten "persönlichen Besitzung" des Hammers zu Fischstein (Lkr. Pegnitz). Der Spruch lautet: 1) Solange Sigmund Loneysen den Hammer Fischstein innehat, soll er von Abt und Konvent des Klosters wegen der "persönlichen Besitzung" "unangezogen" bleiben. 2) Nach Loneysens Tod sollen dessen Erben wegen der "persönlichen Besitzung" sechs Jahre lang "unangezogen" bleiben, doch sollen sowohl Loneysen als auch seine Erben während der ihnen gewährten Frist den Hammer immer mit einem Mann besetzen. 3) Wenn Loneysen oder seine Erben den Hammer verkaufen möchten, soll der Käufer Abt und Konvent wie die anderen Erbleute und Untertanen des Klosters mit aller Obrigkeit, mit Mannschaft und zu "persönlicher Besitzung" verpflichtet sein. 4) Auch die Erben Loneysens sollen, wenn sie den Hammer nicht verkaufen möchten, nach Ablauf der 6 Jahre zu "persönlicher Besitzung" verpflichtet sein, es sei denn, dass sie von Abt und Konvent aus Gnade eine weitere Erstreckung der Frist erlangen sollten. 5) Für die zwei Steuern, die Pfalzgraf Otto II. (von Pfalz-Neumarkt) dem Kloster Michelfeld auferlegt hat, soll Loneysen an Bartholomäi für den Hammer Fischstein 18 Gulden rhein. bezahlen. 6) Wenn dem Kloster in Zukunft vom Landesfürsten eine Gewaltsteuer auferlegt werden sollte, sollen Loneysen oder seine Erben oder wer den Hammer dann innehat wie die anderen Klosterleute nach Gebühr "mitleiden". 7) In allem anderen soll es nach Laut des Erbbriefs gehalten werden.