1518 Jan. 19 (Zinstag nach St. Hilarientag) Wilhelm Werner Freiherr zu Zimmern, Herr zu Wildenstein, Statthalter des Grafen Rudolf zu Sulz, Hofrichters zu Rottweil, beurkundet: Die Brüder Jörg, Jörg Renwart und Jörg Heinrich von Woellwarth zu Lauterburg, vertreten durch ihren Prokurator Meister Peter Villembach, Unterschreiber des Hofgerichts, klagen gegen die Brüder Quirin und Ernst von Horkheim zum Horn, vertreten durch ihren Prokurator Conrad Mock, Unterschreiber des Hofgerichts, wegen des der Obrigkeit zustehenden gemeinen Umgelds zu Essingen, das ihr verst. Ahnherr Renwart von Woellwarth, Ritter, zusammen mit Schloß Lauterburg und dem Dorf Essingen samt allen Zugehörden vom Fürstentum Württemberg gekauft habe, wie es der vorgelegte Kaufbrief [vom 4. Jan. 1479; s. Reg. 421] ausweise, und das, wie die Kläger beweisen könnten, ihnen seit 40 und mehr Jahren alle entrichteten, die zu Essingen ausschenkten, auch die Meier der Beklagten, bis diese es ihnen verboten hätten. Die Beklagten erwidern, ihre Voreltern hätten, wie es ein ebenfalls vorgelegter Kaufbrief ausweise, ihre Güter zu Essingen unsteuerbar, undienstbar und unvogtbar gekauft, und zwar vor dem oben erwähnten Kauf. Außerdem hätten die verordneten Räte des Schwäbischen Bundes in Streitigkeiten zwischen beiden Parteien entschieden, daß denen von Woellwarth von den horkheimschen Gütern zu Essingen nur Frevel und Strafen zustünden. Sie lassen offen, ob nicht die Kläger, die ihren Meiern zu Essingen näher sitzen als sie selbst, die Meier zur Zahlung des Umgelds gezwungen haben. Durch Urteil vom 19. Jan. 1518 wird den Klägern auferlegt, den von ihnen angebotenen Beweis dafür, daß sie seit 40 Jahren und mehr im ungestörten Besitz des gemeinen Umgelds zu Essingen sind, auf dem Hofgericht am 2. März 1518 (Zinstag nach Reminiscere) zu erbringen. Sr.: A. (des Hoffgerichts zu Rotwyl Insigel mit Urtail) Ausf. Perg. - 1 Sg. abg. - Kv.: Urtailbrief cost fünffthalben Guldin rinisch - Rv.