Ulrich Klainer von Esenhausen und Ehefrau Anna Tättin bekennen, daß Hartmann [von Burgau], Abt von Weingarten, ihnen und ihrem jüngsten nachgelassenen Kind auf Lebenszeit das Gut in Esenhausen verliehen hat, das vorher Hans Tätt lehensweise innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts daraus veräußern. Eichen und andere fruchttragende ("bärend") Bäume dürfen sie nicht fällen. Jährlich zu St. Martin entrichten sie als Zins und Hubgeld 2 lb d sowie je 6 Scheffel Vesen und Hafer Ravensburger Maßes und Währung, 6 Hühner, 60 Eier und 1 Fasnachthenne. Bei Verletzung der Leihebedingungen, im Todesfall sowie dann, wenn die Beliehenen dem Kloster mit Leib und Gut flüchtig werden, fällt das Gut heim. Dies gilt auch im Fall der Ungenossamenehe. Es muß dann mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.