Der Bischof und das Domkapitel von Konstanz geben ihre Zustimmung zu der Erlaubnis der vorderösterreichischen Regierung, dass das Domstift Basel seine in Basel unmöglich gewordenen kirchlichen Funktionen in Freiburg im Breisgau wahrnimmt, und stellen Bestimmungen auf über Rechtsverfahren bei Streitigkeiten zwischen Basler und Konstanzer Geistlichen.