Johann Judde, Kustos im Kloster Sankt Jakob außerhalb von Mainz, sowie Wilhelm und Helferich Judde vom Stein ("Steyne"), Brüder des Johann, schließen einen Vertrag, in dem sie Hen(n)e Schram(m)e, der aus Hochheim kommt und der ihnen leibeigen ist, an den Herrn Eberhard, Dekan, und das Kapitel des Domes zu Mainz abtreten und ihn aller Verpflichtungen und Eide ihnen gegenüber lossagen, solange er Schultheiß in Hochheim ist. Hen(n)e Schram(m)e darf nicht ohne die Erlaubnis des Domkapitels von seinem Amt zurücktreten. Ist er nicht mehr Schultheiß, fällt er erneut zurück in die Leibeigenschaft. Es siegeln Johann, Wilhelm und Helferich vom Stein ("Steyn"). "Datum anno domini m°ccccquintodecimo ipsa die sancti Vincencij martiris".

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