Ludwig Pfalzgraf bei Rhein, des Heiligen Römischen Reiches Erztruchseß und Herzog in Bayern (Beyern) und Johann Graf von Sp. kommen wegen der Teilung der Burg zu Kreuznach (Cruczenach) wie folgt überein: als Anteil von einem Fünftel ist dem Herzog zugeteilt worden das neue Haus zur Rechten, wenn man über die Brücke in die innerste Burg geht, mit dem Turm und den Wendeltreppen vom Brunnen an bis vorne heraus über und unter der Erde. Der Herzog kann die Stiege am Haus neben der Kellerstufe vollenden, so daß man darauf sanft hinauf- und hinuntergehen kann. Ebenso kann er Gänge mit Kragsteinen und Gebälk bauen wie am anderen Haus gegenüber, dazu das Haus mit Turm und Wendeltreppe ausbauen, so hoch er will. Es muß aber unten seine Maße behalten und darf oben mit Bögen und Kragsteinen nicht das Haus gegenüber überragen; außerdem kann er einen Gang hinten über die Ringmauer der Burg machen, so daß ein Wächter auf der Mauer unter dem Gang durchkommen kann. Die Bewachung soll jeder Herr anteilmäßig übernehmen entsprechend dem Burgfrieden. Auf der Wacht kann der Herzog einen Erker mit einem Abtritt (heymelichkeit) über die Mauer bauen; Gang und Erker sollen aus Holz sein. In der Kapelle beim Brunnen können beide Herren die Messe hören; auch der Brunnen, die beiden Türme mit dem Mantel hinter der alten Küche, alle Pforten, Brücken, Pforthäuser, Wege und Stege sollen gemeinsam sein. Den Bau über der mittleren Pforte oberhalb der beiden kleinen Stuben und der Wendeltreppe, die mit dem neuen Haus des Herzogs verbunden ist, und was auf des Herzogs Anteil gebaut ist, soll der Graf ohne Schaden des Herzogs abreißen, ebenso den neuen Gang zwischen beiden Häusern. Der Platz vor der Burg zur Stadt hin soll unbebaut bleiben und gemeinsam sein, es sei denn, man einigt sich auf eine Bebauung. Graf Johann verbleibt das Haus links hinter der Brücke bis hinten an den alten Saal, der alte Saal, die alte Küche, der Bau auf der Pforte zwischen den beiden Häusern; was aber auf der Wendeltreppe am Haus des Herzogs angebaut ist, soll abgerissen werden. Der Anteil des Grafen soll so verbleiben. In der Vorburg ist dem Herzog zugeteilt: Flecken und Gehäuse zur Rechten, wenn man aus der Burg zur Schmiede geht, bis zum Ansatz an der Mauer am kleinen Schweinestall, oben bis an den Steg, der auf die Mauer geht - dieser Steg soll freibleiben -, vorne zum Weg hin bis zum Mäuerchen, das an den Weg stößt. Das Gehäuse und den Flecken kann der Herzog neu bebauen. Außerdem sind ihm zugeteilt die Stallungen und der zugehörige Fleck unten am neuen Stall nahe der "clappergassen" bis an das Ende der Mauer, soweit die Ställe mit gebundenem Stroh (schaube) gedeckt sind, dazu soviel von der Hofstatt, wie der neue Stall weit und breit ist, von der Ringmauer bis an die Stecken gemessen, die vor dem neuen Stall eingeschlagen sind. Die Hofstatt kann der Herzog soweit bebauen, wie der neue Stall reicht. Der Gang auf der Ringmauer soll freibleiben, ebenso der Weg vom neuen Stall herab zu den Stallungen des Herzogs bis unten an die Mauer. Dem Grafen verbleiben der neue Stall, das Kelterhaus und die Schmiede; die unbebauten Flecken innerhalb der Ringmauer sollen gemeinsam und unbebaut bleiben. Die Scheune im Graben hinter dem hohen Turm soll abgerissen werden. Der Graf kann anstelle der Kelter und der Schmiede nach Bedarf bauen. Der Gang dahinter auf der Mauer aber soll überall freibleiben. Die Wege vor den Ställen, zwischen der mittleren Kelter, die zum Graben hin angehoben sind, bleiben gemeinsam; man soll mit Wagen darauf fahren können. Vor der äußersten Pforte erhält der Herzog das Bankhaus (banchuß)(a) und den Flecken davor am Graben bis zu den Stecken, die von den unten genannten Werkleuten beider Seiten und dem Truchsessen eingeschlagen worden sind; an deren Stelle soll man Steine setzen. Der Herzog soll mit Wagen ohne weiteres von der Brücke zu seinem Anteil fahren können. Dem Grafen verbleibt die Scheune an den Weingärten hinter der Burg, das Viehhaus und das Schlachthaus mit dem Flecken. In der Stadt erhält Herzog Ludwig das Haus gen. "die lylie" mit Zubehör. Der Graf behält das Haus gen. "der Lamperter Hoffe," das Haus gegenüber, in dem der Truchseß wohnt, das Haus, in dem Bulyn die Jüdin, Gottschalks Weib, wohnt, und das Haus gen. "gauchsnest," jeweils mit Zubehör hinten und vorn. Zeugen von Seiten des Herzogs: Johann Wildgraf zu Dhaun (Dune) und Kyrburg (Kirberg), Rheingraf zum Stein (Steyn), Damian (Tham) Knebel von Katzenelnbogen(b), Hermann Hirt von Saulheim (Sauweln-), Johann von Lewenstein der Junge, alle Ritter, Wilhelm von Falkenstein (steyn)(c), Johonn und Hermann Boose von Waldeck die Jungen, Arnold Schliderer (slieder) von Lachen, Gerhard Knebel von Katzenelnbogen(d), Werner von Albig (Albich), Johann Friedberg, Johann (Hans) und Konrad Zimmerleute von Kaub (Cube), Lukas Steinmetz von Neustadt (Nuwenstad)(e) und Johann (Hans) Steinmetz von Heidelberg. Von Seiten des Grafen waren anwesend: der Ritter Johann Boos von Waldeck, Ulrich von Layen (Leyen), Friedrich und Johann Brüder von Sötern (Soetern)(f), Brenner und Rudwin von Stromberg, Nikolaus (Clais) von Allenbach, Nikolaus (Clais) Kindel von Schmidtburg (Smyde-)(g), Rudolf von Layen, Walram von Koppenstein (Coppensteyn), Wilhelm Steinmetz, Johann (Hans) von Simmern (Syemern)(h), Johann (Hans) von Ravensburg (Raben-)(i) und ein Werkmeister des Markgrafen [von Baden]. Pfalzgraf Ludwig (1) und Graf Johann (2) versprechen für sich und ihre Erben, den Vertrag zu halten, und siegeln zum Zeichen dessen, sie bitten (3) Johann Wildgraf von Dhaun, (4) Damian Knebel, (5) Johann Boos, Ritter, und (6) Ulrich von Layen um Mitbesiegelung. Diese kündigen ihre Siegel an. (a) Lesart in B: "banthuß". (b) Lesart in B: "Katzenelin-". (c) Lesart in B: "-stein". (d) Lesart in B: "Katzenelnbogen". (e) Lesart in B: "Nuwenstat". (f) Lesart in B: "Sötern". (g) Lesart in B: "Smyd-". (h) Lesart in B: "Symern". (i) Lesart in B: "Rebenspurg".

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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