Heinrich Märckh, Bürger zu Biberach, entscheidet als "gemeiner" Mann einen Streit zwischen Brandowe (Brantho, Branchowe, Branthöwe) dem Gräter und dem Spital zu Biberach einiger Hölzer wegen, welche zu Gräters Gütern zu Ellmannsweiler gehören und an welche spitälische Hölzer anstoßen, mit Hilfe von vier Zusätzen, von Gräters Seite Heinrich Micht (Mücht) und Lutz von Mingoltingen, von des Spitals Seite Hans der Felber (Velber), Bürgermeister zu Biberach, und Heinrich Wäh (Wäch) und auf Grund geschworener Kundschaft, welche ihnen angab, daß vor 40 Jahren der Hölzer wegen ein Untergang gehalten und zwischen den Hölzern des Spitals und Ellmannsweiler Grenzsteine und Kreuze gesetzt worden seien, dadurch, daß die Grenzsteine und Kreuze aufgesucht, der Teil gegen Ellmannsweiler als nach Ellmannsweiler, der Teil gegen Ringschnait als dem Spital gehörig erkannt und dann bestimmt wurde, daß Gräter sein Recht auf seinen Teil beschwören soll; der Eid wird ihm jedoch erlassen gegen Verzicht auf Entschädigung für einen Überhau des Spitals, der bei einem andern Untergang festgestellt worden war. - Sr.: die A. (der gemeine Mann und die vier Zusätze) Abschr. um 1700, s. Kopialbuch (Bestellnr. 3) S. 133 Nr. 31 Or., s. Spitalarchiv Biberach (Seeberg-Elverfeldt I S. 37 U 233) Regesten, s. Inventar (Bestellnr. 4) Nr. 31; Seeberg-Elverfeldt I S. 37 U 233; Ernst S. 63 Nr. 92; Merk S. 73

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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