A: Balthasar von Seckendorf, Nalt genannt, Ritter, Landrichter und Pfleger zu Auerbach. S: Landgericht Auerbach. E: Konz und Hans die Schlegel zu Steinamwasser (Lkr. Eschenbach). Betreff: Gerichtsbrief in der Klage von Konz Hoffmann und Hans Haffner, beide gesessen zu Pferrach (Lkr. Eschenbach), gegen E wegen missbräuchlicher Wiesenwässerung aus einem "gemeinen, freien" Bach, der durch das Dorf Steinamwasser bis nach Michelfeld hinab fließt, und Ersatz der Kosten und Schäden. Verantwortung der Schlegel: Die Klage erfolge allein aus Neid und Hass. Sie würden es wegen der Wässerung nicht anders halten als es ihre Eltern seit alters her gehalten haben. Urteil: Die Beklagten mögen mit ihrem Eid dartun, dass sie nicht anders als nach altem Herkommen gewässert und die Kläger an deren Wässerung nicht gehindert haben, dann geschehe was Recht sei. Wenn sie dies nicht tun möchten, soll ebenfalls geschehen, was Recht ist, doch kann ihnen mit Verwilligung des Landrichters von den Klägern das Eidschwören auch erlassen werden.