Das Kapitel des Domstifts zu Speyer urkundet wegen des Streits zwischen Hans von Hardheim und Johann Rost, Vikarier desselben Stifts, dass sich die beiden Parteien geeinigt haben, dass die Sache vom Kapitel entschieden werden soll. Nachdem die gütlichen Verhandlungen keinen Erfolg gehabt hatten, wurden beide Parteien zu einem Rechttag einbestellt, bei dem Hans von Hardheim durch seinen Fürsprech Dieter von Venningen hat sagen lassen, dass er an Pfaffenfastnacht vor Hans Rosts Haus gegangen sei und dort einen Knecht gefunden habe, der ihm einen Hengst, Harnisch und etliche Kleinodien entwendet hatte. Hans von Hardheim habe diesen ergriffen und während er mit ihm sprach kamen Johann Rost und seine Magd aus dem Haus und mischten sich ein, entrissen ihm schließlich den Dieb und ließen ihn in Rosts Haus entkommen. Hans von Hardheim fordert daher, dass Johann Rost ihm den Dieb ausliefert und seinen Schaden, der sich auf 100 fl. beläuft, ersetzt. Johann Rost ließ herauf durch seinen Fürsprech Klaus von Rinckenberg, Altermeister zu Speyer, vortragen, dass sich an Pfaffenfasnacht ein Auflauf vor seinem Haus begeben hätte. Da sei sein Knabe zu ihm in die Stube gekommen und habe gesagt, man wolle Hans von Hardheim fangen und fragte, ob er die Tür aufmachen solle, damit er herein komme. Er habe dem Knaben befohlen zu öffnen und sei selber hinunter gegangen und habe die Türe aufgemacht und Hans von Hardheim an einem Arm ergriffen und ihn aufgefordert hereinzukommen. Den Dieb kenne er nicht, wüsste auch nicht, ob dieser in dem Auflauf entkommen sei, weshalb Hans von Hardheim seine Ansprüche gegen ihn zurücknehmen soll. Dieter von Venningen widersprach im Namen des Hans von Hardheim und legte zwei Kundschaften vor, die verlesen wurden. Hieraus gehe hervor, so Dieter von Venningen, dass Johann Rost unter Mithilfe seiner Magd den Dieb befreit habe. Dem widersprach Klaus von Rinckenberg: die Kundschaften seien uneins, außerdem sei die Schuld des Diebs nicht erwiesen. Das Kapitel spricht hierauf als Recht: schwört Johann Rost einen Eid dass er von dem Dieb nichts gewusst und nicht die Absicht hatte, ihn zu befreien, ist er von den Ansprüchen des Hans von Hardheim frei. Dieser Eid soll binnen sechs Wochen und drei Tagen vor dem Offizial des Dompropsts zu Speyer in dessen Gerichtshaus abgelegt werden. Der Beginn dieser Frist wird wegen der Passions- und Osterzeit auf Montag nach Quasimodogeniti (April 2) festgesetzt. Der nächste Rechttag wird auf Samstag nach Speer- und Kronentag (April 7), der dritte und letzte auf Dienstag nach Georgii (April 24)

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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