Berthold von Rosheim, Meister, und der Rat zu Straßburg urteilen in der Klagsache ihres Mitbürgers, Herrn Johans von Kagenecke, Ritters, des Hofmeisters, gegen ihren Mitbürger Ulman Boeckelin, der in des Klägers Lehen von Bischof Wilhelm von Straßburg, dem Dorf Lúpoltzheim (Lupolsheim), zwei Leute gefangen habe. Der Beklagte erklärt, er habe jährliche Einkünfte von 15 V Roggengeldes aus besagtem Dorf, die als Lehen von der Landgrafschaft in Elsass bereits im Besitz seiner Vorfahren und zuletzt seines +Vaters und seines +Bruders gewesen seien und welche sein Vater seiner ebenfalls +Mutter für 24 M. S. verwidmet habe, worüber eine Urkunde mit dem landgräflichen Siegel vorliege. Diesen Zins hätten ihm die Zinser in letzter Zeit nicht mehr entrichtet, weshalb er sie angegriffen habe. Kageneck wendet ein, besagtes Lehen sei ein Burglehen nach Geistpoltzheim (Geispolsheim), Mannlehen des Straßburger Bischofs, der deshalb zuständig sei. Die Aussteller urteilen, der Beklagte solle die beiden Leute freilassen und nachweisen, welchen Status das Lehen habe, was derselbe auch getan hat, woraufhin ihm die Erlaubnis erteilt wird, wegen der versessenen Zinse zu klagen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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