Schultheiß, Gericht und Gemeinde zu Hockenheim im Amt zu Wersau bekunden, dass Kurfürst Philipp von der Pfalz ihnen wiederum die Beholzung im Hardtwald (walt der Hart) [=Schwetzinger Hardt] erlaubt hat, nachdem etliche der Ihren daraus missbräuchlich Holz verkauft hatten. Die Aussteller verpflichten sich, das Holz aus dem Hardtwald zukünftig nicht zu verkaufen, sondern nur zu ihrer eigenen Notdurft zu gebrauchen und Übertreter zu pfänden oder dem Keller zu Wersau zur Buße anzuzeigen. Auch soll niemand ohne Bewilligung der fürstlichen Förster Holz am Stamm abhauen, ob grün oder dürr, wobei bei Übertretungen gleichermaßen vorzugehen ist. Der Schultheiß Hans Henlein (Henlin) sowie Hans Hoffmann (-man) und Hans Zuckrade von der Gemeinde Hockenheim bitten den Junker Philipp Forstmeister von Gelnhausen um Besiegelung.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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