König Karl IV. gibt den Bürgern der Stadt Nürnberg (Nu{e}rnberch) das Recht, dass sie jeden schädlichen Menschen der in ihre und des Reichs Gefangenschaft kommt und der dem Rat und den Schöffen oder der Mehrzahl unter ihnen auf ihren Eid als böse beleumundet dünkt, das Leben abgewinnen mögen; dass ferner der Rat und die Schöffen oder die Mehrzahl unter ihnen volle Gewalt haben, jeden ihrer Mitbürger oder dessen Kind oder dessen Freund oder dessen Knecht, soferne sie deren Angeratenheit inne werden, in einen Turm zu urteilen oder in einen Sack zu stoßen und zu ertränken oder einer anderen Todesart zu überliefern [wörtlich gleichlautend mit dem Privileg Kaiser Ludwigs d. d. 1340 Juli 1]. - Siegler: der Aussteller.

Vollständigen Titel anzeigen
Staatsarchiv Nürnberg