Johannes von Ramsberg, Propst zu Hofen und Konventual zu Weingarten, verleiht mit Zustimmung seines Herrn und Oberen Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, dem Hans Eberlin und seiner Ehefrau Agathe Gäßler ("Gäslerin") zu Waggershausen auf Lebenszeit ein Lehengut daselbst mit im einzelnen aufgeführten Äckern und Wiesen sowie einem Hanfbletzlin. Anrainer sind Peter Mayer, das Kreuzlinger Gut, Peter Motz, Jakob Stadler, Kloster Löwental. Zum Gut gehört ferner ein Garten, der an Thomas Spannagels Haus anstößt, und ein Anteil am Wald in Spitzinen und Langenloch. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es nicht "schlaitzen", nichts daraus veräußern oder verpfänden. Ohne Zustimmung des Propstes darf kein "schädlich bom alß berhaft aychen und ander berhaft bom" gefällt werden, auch dürfen keine Rodungen durchgeführt werden. An Zins und Hubgeld reichen die Beliehenen vierzehn Tage vor oder nach St. Martin 3 ß d Zins, 6 Strichen Kernen und 2 Strichen Hafer Vogtrecht, ferner 15 ß d von der Wiese in Obern Wiesen, 1 lb 5 ß d von der Wiese am Allspach, 2 ß d von einem Hanfbletz in der Stainrusen, 1 Scheffel Korn von einem Acker bei des Dräffels Brunnen, wenn er im Nutz liegt. Solange die Beliehenen den Zins bezahlen und das Gut in Ordnung halten, wird der Aussteller von ihnen keinen höheren Zins verlangen oder sie wegen eines besseren Hubers vertreiben. Sie dürfen sich nicht in die Ungenossame verheiraten und der Propstei nicht flüchtig oder ungehorsam werden. Bei Zuwiderhandlung und im Todesfall fällt das Gut heim. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht. Nach Tod eines Ehepartners oder Wechsel im Amt des Propstes muß das Gut innerhalb eines Monats mit 1 fl rh neu empfangen werden.