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Zum allgemeinen Landesgesetz erhobener Grundsatz, dass alle Straßenbauarbeiten als Pflicht der Landesfolge auf der Person und dem Gespann liegen sollen und kein Pächter eine Entschädigung verlangen kann
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Zum allgemeinen Landesgesetz erhobener Grundsatz, dass alle Straßenbauarbeiten als Pflicht der Landesfolge auf der Person und dem Gespann liegen sollen und kein Pächter eine Entschädigung verlangen kann