Anspruch des Appellaten auf Übernahme der Schulden der Johanna von Brempt durch den Appellanten und Anspruch des Appellanten auf Einhaltung der großelterlichen Verfügungen über den Familienbesitz. Wilhelm von Hatzfeldt zu Wildenburg und Weisweiler und Anna von Brempt, die Großeltern des Appellanten, regelten 1622 testamentarisch ihren Nachlaß unter ihren damals lebenden sieben Kindern Johann Wilhelm, Johanna Maria, Werner Philibert, Antonetta Margaretha, Werner Anton, Helwig und Elisabeth Walburga. Die drei jüngeren Schwestern verzichteten zugunsten ihres Bruders Johann Wilhelm, des Vaters des Appellanten, auf ihr Erbe, der 1619 Adolpha von Cortenbach zu Helmond geheiratet und von seinen Eltern Haus und Herrlichkeit Weisweiler „in donationem propter nuptias“ erhalten hatte, während sich seine Eltern in Wildenburg aufhielten. Johann Wilhelm und Adolpha hatten fünf Kinder. Nach dem Tod des Wilhelm von Hatzfeldt (Okt. 1623) hatte seine Witwe die Leibzucht. Ohne dazu berechtigt gewesen zu sein, habe sie das Gut Guttekoven (Hzm. Jülich, Amt Born; Niederlande ?) und eine Rente zu Werth (Reichsabtei Kornelimünster; Kr. Aachen) vonjährlich 300 Goldgulden, die Palandtische Pfandschaft und Gressenich (Reichsabtei Kornelimünster; Kr. Aachen) versetzt, Sevenich (Hzm., Amt und Kr. Jülich) verkauft und im Mannlehen Wildenburg entgegen dem Familienpakt Höfe verkauft, verpfändet und den Besitz zersplittert. Johanna von Brempt starb in Düsseldorf im Hause ihres Schwiegersohnes von Spiering. Für ihre über 20000 Rtlr. betragenden Schulden sollte der Appellant als Sohn des 1627 in kaiserlichem Dienst vor Wolfenbüttel erschossenen Johann Wilhelm von Hatzfeldt aufkommen, während seine Tante den Besitz der Mutter einschließlich Briefen und Siegel an sich nahm. Der Appellant war zu diesem Zeitpunkt noch ein Kind („annos pubertatis noch nit erreicht“) und hatte keinen Vormund. Zwar waren Adolph von Cortenbach zu Helmond und der kaiserliche Rittmeister Werner Anton von Hatzfeldt gerichtlich angeordnet, jedoch starb dieser in der Schlacht von Leipzig, und „mit stillschweigender vorbeygehung“ des Adolph von Cortenbach brachte von Spiering das Gut Müntz (Hzm. Jülich, Amt Boslar; Kr. Jülich) an sich. Danach war Wilhelm von der Horst Vormund. Nach dessen Tod wollte Spiering Adolph von Cortenbach zu Helmond nicht als Vormund akzeptieren und schlug einen von Palandt zu Borschemich (Borschenbach) und Wilhelm von Wylich (Weylich) vor. Als der kurköln. Kanzler Werner Roist die Vormundschaft ablehnte, ließ sich der Appellant vom Kaiser am 27. Jan. 1642 vorzeitig für volljährig erklären (venia aetatis).