Dietrich, Graf zu Manderscheid und Blankenheim, Herr zu Schleiden, Kerpen, Kronenburg und zur Neuerburg bekennt, daß ihm Jakob Graf zu Manderscheid und zu Blankenheim, Herr zu Daun und Kail und dessen Ehefrau Anna geb. Gräfin zu Salm, seine Vetter und swegere , 4000 Goldgulden geliehen haben in verschiedenen Münzen, nämlich: 50 Rosenobeln, jedes Stück für 5 Gulden gerechnet, also 250 Gulden, an Sonnen- und Delphinskronen 18 Stück, jedes Stück für einen Gulden 22 Albus gerechnet, also 35 1/2 Gulden, an venezianischen Kronen 6 Stück, jeden zu einem Gulden 20 Albus gerechnet, also 11 Gulden, an scharfs Gulden 89 Stück, jedes für einen Gulden 13 Albus gerechnet, also 137 Gulden 5 Albus, an Philippsgulden 209 Stück, jedes Stück für einen Gulden 6 Albus gerechnet, also 261 Gulden 6 Albus, an geldrischen Radern 352 Stück, jedes Stück für einen Gulden 4 Albus gerechnet, also 411 Gulden, an Deventer und Nimweger (Numager) Gulden 161 Stück, jedes Stück für einen Gulden 3 Albus gerechnet, also 181 Gulden 3 Albus, an Karlsgulden 578 Stück, jedes Stück für einen Gulden gerechnet, also 578 Gulden, an Hornischen Gulden 132 Stück, jeder für 14 Albus gerechnet, also 134 Gulden 18 Albus, an Talern 39 1/2 Stück, jedes zu einem Gulden 11 Albus gerechnet, [also ....], an Berner Dickpfennigen 60 Stück, jedes Stück für 10 1/2 Albus gerechnet, [ also ....], an lothringischen Dickpfennigen 156 Stück, jedes Stück für 10 1/2 Albus gerechnet, also 68 Gulden 6 Albus, an französischen Dickpfennigen 393, jeder für 10 Albus gerechnet, also 163 Gulden 18 Albus, an Schnapphahnen 5579 Stück, jedes Stück für 7 Albus gerechnet, also 1627 Gulden 5 Albus, an Lütticher Schnapphahnen 7600 Stück, jedes zu 6 1/2 Albus gerechnet, also 2058 Gulden 8 Albus, also zusammen an Goldgulden, jeder Goldgulden zu 1 1/2 rheinischen Gulden gerechnet, 4000 Goldgulden 6 Heller. Der Aussteller verspricht ab Martinstag (Nov. 11) 1545 jährlich 200 Goldgulden von seinem Rentmeister aus seinem Haus Schleiden an die Gläubiger zahlen zu lassen bis zur Rückzahlung der Schuld. Er setzt als Sicherheit alle seine Güter und Renten in der Herrschaft Schleiden und verzichtet auf alle Rechtsmittel. Er oder seine Erben sind berechtigt, die Hauptsumme zurückzuzahlen und die Pension auszulösen. Auch die Gläubiger sind berechtigt, die Hauptsumme zurückzufordern, müssen dies aber ein Jahr zuvor ankündigen. Die Verschreibung geschah durch den Aussteller mit Zustimmung seines Vaters Dietrich und seines Bruders Franz, die auch als Bürgen dienen und den Vertrag mit besiegeln. Erika (Erich), geb. Gräfin von Waldeck, Ehefrau des Ausstellers, erklärt, daß die Verschreibung mit ihrer Zustimmung geschehen ist und siegelt mit ihrem eigenen Siegel. Sr.: Ausst., Vater, Bruder und Ehefrau als Zustimmende bzw. Bürgen. Zwei textidentische Ausfertigungen, Nr. 581 lesbarer geschrieben Ausf. Nr. 580: Perg. - 4 Sg. anh., 1 ab, 2 - 4 besch. - Rv.; Ausf. Nr. 581: Perg. - 4 Sg. anh., alle ab - Rv.

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view
Loading...