In unserm ResidenzSchloss Rust Franz Friedrich Sigmund August, Reichsfreiherr Böcklin von Böcklinsau, Herr zu Rust, Bischheim am Saum, Obenheim, Kehl, Irckheim, Suntheim, Allmannsweier und Wittenweier, verbietet den in etlichen Haushaltungen zu Rust üblichen Brauch, dass Kinder ihren Eltern, deren Erben sie sein werden, um Lohn dienen, wie es sonst nur Fremde tun. Geschieht dies dennoch, so ist die Summe am Heiratsgut bzw. an der Erbschaft des Betreffenden abzuziehen. Ausgenommen sind nur Kinder von Handwerkern, die bei ihrem Vater das Handwerk erlernen. Er ermahnt die Eltern, ihre Kinder gut zu halten bzw. ihnen zu anderwärtiger Arbeit um Lohn zu verhelfen und befiehlt, da wegen des ledigen Gesindes viele Klagen vorgekommen, dass diese sich nicht mehr verdingen wollen, sondern Taglöhnern, womit die Eltern meist ihre Kinder wieder auf dem Hals haben, den Eltern, ihre Kinder, die sie nicht selbst benötigen, zu verdingen oder zu ehrlichen Handwerkern in die Lehre zu geben, weshalb ihm vor Ostern vom Ortsstab ein schriftliches Verzeichnis übergeben werden soll, enthaltend, wie viele Kinder jeder bei sich hat, deren Alter sowie des Beamten Ansicht, wieweit die Kinder, soweit die Eltern sie nicht brauchen, vermittelt werden können, wobei sie aber, sollten sie sich an anderen Orten als Bürger oder Hintersassen niederlassen, die herrschaftliche Einwilligung benötigen. Diese Verordnung soll der ganzen Ruster Gemeinde vorgelesen werden. U.: der Aussteller Mit Nachschrift, wonach diese Verordnung am 17. Oktober 1769 der Gemeinde öffentlich verkündigt worden ist. m.U. des Schultheißen Schwarz Kop. Pap. Koll. durch Amtsschreiber F. A. Simonnaire