Bischof Eberhard von Münster bekundet, daß der von ihm zuvor zwischen Nikolaus, Ritter, Jakob, Johannes, Fenco und Eberhard, Knappen, Gebrüdern von Haren, und den Kirchspielseingesessenen von Aschendorf (Aschendorpe), Heede (Heyde) und Rhede (Reyde) gestiftete Frieden von beiden Seiten gebrochen worden ist. Er bringt nunmehr eine neuerliche Einigung mit folgenden Bestimmungen zustande: Niemand darf innerhalb der Grenzen seiner Jurisdiktion und seines Landes (terra) Burgen, Steingebäude, Gräben oder Befestigungen errichten. Die Eigenhörigen (homines servilis condicionis) sollen ihren Herren dienen und die geschuldeten Leistungen erbringen. Wer gegenwärtige Einigung bricht, soll mit Hilfe der beiden Parteien und der Burgmannen des Ausstellers in Fresenburg (Vresenberge) an Leib und Gut bestraft werden. Für entstandene Schäden dürfen die Parteien die Gegenseite nicht haftbar machen. Der Aussteller, Nikolaus und die Kirchspielseingesessenen kündigen ihre Siegel an. dominica die, que fuit octava pentecostes

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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