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Streit um die vom Appellaten geplante Errichtung eines Hauses auf einem innerhalb der Bergerhausener Feldmark gelegenen, vom Stift Essen gepachteten Stück Land, das bisher als Akker genutzt worden war. Die Appellanten verweisen auf die Beeinträchtigung ihrer Feldmark durch Vieh des Appellaten bei dieser feldmarkfremden Nutzung und auf Grund mangelnder Erschließung des Grundstücks sowie die mangelnde ordnungsrechtliche Aufsichtsmöglichkeit auf das einsam liegende Haus. Attentatsvorwurf wegen weiteren Vorgehens nach eingelegter Appellation.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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