1593 o.M. o.T. Der Notar Mag. art. et phil. Christoph Schiltperger beurkundet: Im Auftrag des Fürstpropsts Wolfgang von Ellwangen hat ihm in Gegenwart des Stadtvogts <Diethelm Blarer von Wartensee> und der ellwangischen Räte am 19. Dez. 1592 (Sa) auf der fürstlichen Kanzlei im Rathaus zu Ellwangen Dr. Johann Ratzer, ellwangischer Kanzler, die wörtlich inserierte fürstpröpstliche Protestation übergeben, die er am <22.> Dez. 1592 (Afftermontags nechst hernach den ainundzwainzigisten Decembris) in Gegenwart zweier Zeugen auf Schloß Heuchlingen dem Heinrich von Reichau, württ. Kämmerling*, eingehändigt hat. Nach der Verlesung durch den reichauischen Vogt Hans Baur hat der von Reichau eine vom A. und den Zeugen unterschriebene Kopie dieser Resolution erbeten. Der Notar stellt dem Fürstpropst hierüber ein Notariatsinstrument aus. Z.: 1) Hans Bentz, horkheimischer Vogt zum Horn, 2) Leonhard Händtschuech, Vogt zu Leonrod (Leonroden) Ausf. Perg., J-Initiale gestempelt - Notariatssignet, datiert: 1593 - Rv.: Instrumentum protestationis contra Henricum de Richau; 1592 - 1 Beil.: Umschlag Pap. RSig.: Lit. G lad. 310; Lade 310 ASig.: B 397 Bü 382 *Vgl. Neues Württembergisches Dienerbuch u 36. Insert <1592 Dez. 19> Wolfgang, Fürstpropst zu Ellwangen, an den Notar Mag. art. et phil. Christoph Schiltperger: Dr. Johann Schulter, <württ. Rat von Haus aus und Syndikus der Reichsstadt Schwäbisch Hall>*, hat am 16. Nov. 1592 namens des Herzogs Ludwig von Württemberg von ihm gefordert, die Auseinandersetzungen zwischen der Fürstpropstei Ellwangen und Heinrich von Reichau wegen des heimgefallenen ellwangischen Lehens Schloß und Dorf Heuchlingen durch einen Schiedsspruch (unpartheyische Zusetz und Obman) oder durch zwei Juristische Fakultäten beilegen zu lassen. Aufgrund der Bedenken seiner Juristen über die beiden Abschiede vom 29. Nov. 1590 und 21. Feb. 1591 verweigert der Fürstpropst einen Kompromiß, der zudem der Ehre jener Adligen abträglich wäre, welche die Abschiede erlassen haben. Er wird sein Recht verteidigen, bis es ihm gerichtlich abgesprochen wird, und bietet dem von Reichau Sicherheitsleistung dafür, daß er sich vor Gericht stellt und dem Urteil nachkommt (cautionem de iudicio sisti et iudicatum solvi). Zugleich bietet er dem von Reichau die Zahlung der 3.000 fl bzw. ihre Hinterlegung bei einer Reichsstadt an, falls dieser die ihm am 30. Juli <1592> zugegangene Quittung ausfertigt, alle Lehenstücke, die er nach der Bezahlung noch innehat, abtritt und für sich, seine Ehefrau und ihre Erben auf das Lehen Heuchlingen verzichtet. Der Fürstpropst verwahrt sich dagegen, daß er für das bisherige Scheitern der diese Zahlung betreffenden Übereinkunft (Consens-Brieff) vom 1. Apr. 1587 verantwortlich sei. Insert im Notariatsinstrument des Adressaten von 1593 *Vgl. Neues Württembergisches Dienerbuch u 1112.