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Klage gegen die Beeinträchtigung der städtischen Privilegien bzgl. des Brüchtengedings. Gemäß dem Privileg von 1424 stehe jedem Bürger und jeder Bürgerin in allen Streitsachen eine Verhandlung und Urteilsfindung durch das Schöffengericht zu. Brüchtenstrafen dürften 5 Mark nicht übersteigen. Die Hälfte der verhängten Leibbrüchten gebühre den Schöffen. Diese Rechte seien noch 1649 durch den damaligen Kurfürsten von Brandenburg bestätigt worden. Zum Streit kam es, als 1656 der beklagte Brüchtenmeister Adolph Unckel ein Brüchtengeding in Goch abhalten wollte und durch den Magistrat mit Verweis auf die Stadtprivilegien daran gehindert worden war. Der Brüchtenmeister wandte sich an die Regierungsräte zu Kleve, die am 12. Okt. 1656 den Bescheid erließen, daß die Brüchten nicht auf 5 Mark begrenzt sein, sondern nach Schwere des Vergehens und nach dem Vermögen der Beschuldigten berechnet werden sollen und die Schöffendiät von der Hälfte auf ein Drittel der verhängten Brüchtengelder reduziert werden soll. Am 23. Feb. 1657 erließen die Regierungsräte einen weiteren Bescheid, der den Schöffen bei 50 Goldgulden Strafe Einreden und „Erkenntnisse“ verbot und ihre Funktion auf das bloße Zuhören bei Brüchtenverhören beschränkte. Gegen beide Bescheide beruft sich die Stadt Goch an das RKG.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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