Streit um eine Erbschaft, die der in das Kloster Schillingskapellen eingetretenen Anna Margaretha von Horrich als einzigen Erbin zukommt. Eine von ihr dem Kloster testamentarisch vermachte Leibzucht von 3200 Rtl. aus der Dos der Mutter Maria Margaretha von Randerath (Randenradt) war von der Vorinstanz dem Kloster zugesprochen worden. Nachdem der Appellant am RKG Berufung beantragt hatte, wurde er von einer schweren Krankheit befallen. Auf sein Begehren erging nach mehreren Monaten vom RKG eine Ladung, die ihm den Rechtsstand „tempore interpositae appellationis“ sichern sollte. Dies wird ihm vom RKG in einem Urteil vom 3. 4. 1696 zugestanden. Der Appellant bestreitet, daß auf die Streitsumme ein Rechtsanspruch seitens der Mutter von Anna Margaretha von Horrich bestand, während der Appellat auf dem Erbrecht der Tochter besteht. Die Appellatin erwirkt 1713 bei dem RKG eine Zitation, um die Rechtslage hinsichtlich der 1695 erkannten Ladung zu klären.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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