Bestätigung des Vergleichs über die Zuständigkeit der würzburgischen Zent Hilders bzw. des fuldischen Gerichts in Hofbieber in den fuldischen Dörfern Batten, Thaiden (Deutten), Seiferts und Findlos und auf dem sogenannten fuldischen Haus in Batten sowie über Nutzungsrechte des Dorfes Wickers und die von Würzburg beanspruchte Zentgerichtsbarkeit im halben Dorf Brand.

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Staatsarchiv Würzburg
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