Vor die Geistlichen Richter des Hofs zu Münster (Offiziale) kommt Johann Gruther, Ratsmann und Bürger der Stadt Münster, als Bevollmächtigter seines Bruders Wilbrand (Wilbrant) Gruther. Wilbrant hat zuvor in Mitwissen des Johannes Wesselinck, Doktor der Medizin, sowie Heinrich und Diderich Gruthers, seiner Brüder, vor dem Richter Johannes Wesselinck dem Diethrich Kloeth und dessen Frau Anna zwei seiner Güter mit allen Rechten und Gerechtigkeiten erfflich und ewichlich verkauft. Diese werden Berchmann und Swerbroick genannt und liegen in der Bauerschaf Eyckell und im Szwerbroick im Kirchspiel Vorhelm. Die Güter sind sind bis auf einen Gulden loeßliche renthe, so up eyme Vicarie to sunthe Lamberte, darmit geith, frei von allen Renten, Pachten und Schulden. Da ein Richter aber verstarb, ist die Besiegelung des Vertrages verhindert worden. Deswegen legt Johann Gruter nun eine Vollmacht seines Bruders Wilbrands vor, welche mit dem Siegel der Stadt Lübeck versiegelt wurde und mittels derer der Kauf der zwei Güter nun rechtsgültig vollzogen werden kann und mit dieser Urkunde vollzogen wird. Siegelankündigung des Ausstellers Zeugen: Berenth Ruipe, Sanderus Sartoris Datum anno domini dusent vyffhunderth dre unnd vyfftich am donderdage nac de[...]sundage Jubilate
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