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Berufungssache der Kramergilde, Klägerin, vertreten durch die Gildemeister Henrich Deichman und Borchard Elverfeldt ./. den Heckenkramer Johan zu Harling am Überwasserkirchhof. Die Heckenkramer dürfen nach altem Recht nur Kämme, Nadeln und Spiegel verkaufen. Gleichwohl hat der Beklagte Hutbänder oder Kränze aus Seide verkauft und soll somit die Privilegien der Kramergilde verletzt haben. Diese klagt auf Unterlassung.

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Stadtarchiv Münster
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