Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz und Graf Kraft [V.] von Hohenlohe-Weikersheim und zu Ziegenhain bekunden, dass sie einen gütlichen Vertrag über Burgstadel, Dorf, Bad, Waldungen und Grenzen zu Mainhardt geschlossen haben, nachdem der Pfalzgraf als Herr der Grafschaft Löwenstein Rechte an den Gütern reklamiert hatte. Dem Pfalzgrafen sollen auf ewig zustehen: Böhringsweiler (Berringerß wiler), namentlich der Burgstall mit den Seen und zugehörigen Gärten, Äckern und Wiesen auf der Seite gen Öhringen, dazu Schönbronn, Morbach, Grab, Eschenstrüt, Liemannsklinge (Niemansclingen), Großhöchberg (Hochberg), Vorderbüchelberg (Buchelberg zum Hoff), Wüstenrot (Wunsterrode), Hütten, Hinterbüchelberg (Oberbuchelberg) und die Bäche Fichtenberger Rot, Rötenbach und Spiegelberger Lauter (Rott Rottenbach und Luter) mit allen ihren Zubehörungen, Wildbännen, Obrigkeiten und Rechten. Dem von Hohenlohe soll verbleiben: alles auf der Seite zu Murrhardt und der Wildbänne der Schenken von Limpurg, nämlich vom Horkenberg folgend die alte Straße gen Wüstenrot nach Böhringsweiler hinab nach der Wüstung Hohenegarten (Hanegerden) hinter dem Dorf Mainhardt, weiter nach Bubenorbis bis auf die Steige gen Michelfeld, und alles auf der Seite von Marhördt (Mürhart), des von Württemberg, des Abts von Murrhardt und den Wildbännen der Schenken von Limpurg mit den Bächen Rot und Rötenbach, dazu alle zu Böhringsweiler gehörigen Leute und Güter, die nicht in den genannten Bezirken liegen. Es folgen weitere Bestimmungen u. a. zum Wildbann auf der Linie Horkenberg-Gabelbach-Scheppach, wobei alles links des Baches bis nach Waldbach, weiter nach Löwenstein und wieder zum Horkenberg dem Pfalzgrafen zustehen soll, wie es die Grafschaft Hohenlohe vormals innegehabt hatte, zum Wildbann zwischen Horkenberg-Weihenbronn-Hohenegarten zwischen den zwei Straßen, der der Pfalz zustehen soll, wobei die anderen Rechte und der Wildbann gen Öhringen der Grafschaft Hohenlohe verbleiben, zum Burgstall und Dorf Mainhardt, zur Steinsetzung bis Pfingsten, zum Verbot von Jagd und Hege in den Gebieten des anderen, zur Grenzmarkierung und Steinsetzung des Bezirks gen Schwäbisch Hall, zum Gebrauch der Wälder durch die Untertanen nach alten Recht und Herkommen der von Löwenstein und Weinsberg, zu Gütern der Untertanen in den Gebieten des anderen, zum Verzicht Kurfürst Friedrichs, seines Sohn Philipps und beider Erben auf alle Ansprüche an Burgstadel, Dorf und Bad zu Mainhardt, zum Verzicht Graf Krafts und seiner Erben auf Ansprüche in dem genannten Gebiet, zum kürzlich erzeigten Erzbergwerk zu Wüstenrot und der Teilung zur Hälfte zwischen Pfalz und Hohenlohe bei Einstellung von Erträgen, zu Bearbeitung, Kostenteilung und Schirm des Bergwerks, zum Verzicht auf Annahme und Beschirmung von Untertanen und Untergebenen des anderen, zum Tausch von Leibeigenen zwischen den Herrschaften, zur Reichung von je 1 von 20 Gulden an Hohenlohe von den Erträgen aus Hauptrecht, Dienst und Handlohn von den hohenlohischen Leuten auf den Gütern zu Bretzfeld und im Schwabbacher Tal, zur freien Folge von Schuld, Zins, Renten, Rechten und dergleichen an die jeweiligen Untertanen sowie zum freien Handel und Wandel der Untertanen von Pfalz und Hohenlohe. Kurfürst Friedrich und Graf Kraft versichern die unverbrüchliche Einhaltung. Beide kündigen ihre Siegel an und bitten Bischof Matthias von Speyer um zusätzliche Besiegelung. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung des Vertrags.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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