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Erzbischof Heinrich von Köln schließt mit den Rittern Hermann von Lüdinghausen und dessen Sohn Hermann, seinen Ferunden, ein gegenseitiges Hilfsbündnis gegen die Ritter Heidenrich von Lüdinghausen und Hermann gen. Sly, Gebrüder, und deren Helfer. Folgende Bestimmungen: Öffnung der Burg (castrum) Lüdinghausen bis zum Ende der Fehde. Aufnahme Hermanns und seines Sohnes in die Burgen und festen Orte (castra et municiones) des Ausstellers, bis Hermann den ihm aus der Erbteilung zwischen seinem verstorbenen Vater, Ritter Hermann von Lüdinghausen, und seinem verstorbenen Onkel (patruus), Ritter Bernhard gen. Wolf, zustehenden Anteil erhalten hat und bis zur Zerstörung der neuen, durch Heidenrich und Hermann Sly bei Lüdinghausen erbauten Burg (castrum), der Stadt (opidum) Lüdinghausen und des Wolfsberg gennnten Berges (mons), die nicht wiedererrichtet oder befestigt werden dürfen. Die Peperlake genannte, vor der alten Burg (antiquum castrum) Lüdinghausen gelegene Vorburg (suburbium) soll Hermann und seinem Sohn unzerstört bleiben. Bestimmungen über die Aufteilung der Gefangenen und des Lösegeldes unter den Austellern, Bischof Ludwig von Münster sowie Hermann und seinen Sohn und über Freilassung und Urfehde der Gefangenen. Siegler: der Aussteller. Datum apud Gudensberg a.D. 1312 in vigilia beate Katerine virginis.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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