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Nachzahlung für ein durch Retraktkauf erworbenes Haus und Gut
Enthält: Im Retrakt, d. h. durch ein Vorkaufsrecht, hatte Johann Kupper das sog. Kueller-Gut von Johann Heinrich Schieffer als Sachwalter seiner minderjährigen Vorkinder, der Kinder von Reinhardt Jaixen, zurückerworben. Am 9.5.1662 klagt der Verkäufer gegen den Käufer wegen der richtigen und genügenden Bezahlung. Das Kaufgeld hätte er, Schieffer, anscheinend nur unter dem Vorbehalt angenommen, noch prüfen zu wollen, ob es ausreiche, und gegebenenfalls eine Nachzahlung zu fordern. Nun habe er nachgerechnet: Das Gebäude samt einem Stück Garten hatte die Witwe Jaixen, Anna, um 1647 wiedereingelöst, d. h. daraus restiere [sei übrig] das Lösegeld von 51 Tlr. Für die inzwischen erfolgten Verbesserungen kämen noch 30 Tlr hinzu. Johann Kupper bestreitet, dass der Kläger die Bedingung einer Nachforderung gestellt habe. Schieffer habe ihm sogar noch 10 Rtlr zurückgezahlt, und ihm andere, gleichwertige Güter dafür zum Retrakt angeboten, wie die Gerichtsprotokolle ausweisen. Die Nachforderungen Schieffers schienen ihm daher völlig unverständlich und unrechtmäßig. Schieffer indes leugnet das. Stichtag (post quem) ist für ihn der Eintrag im Stockbuch vom 10.5.1650. Neben den 51 Tlr habe Kupper auch nicht bezahlt ein inzwischen dort errichtetes weiteres Gebäude, die Verbesserung von 1 1/2 Viertel Land durch Düngung, ohne es genutzt zu haben, sowie die Pflege des Gartens mit Düngung, Umgraben und Bepflanzung mit "Bonnen, Ullus und Hopp" durch Jaixen, ohne sein Wissen und Willen, die der Kläger abgeschnitten und eingesammelt, aber nicht bezahlt hätte. Der Prozess wird erst am 14.11. fortgesetzt. Johann Kupper widerspricht den Erläuterungen Schieffers in allem. Dass in der Erwiderung Schieffers nur von 51 Tlr statt von 70 [! 71 = 51+30-10] die Rede ist, interpretiert er als Nachlass zu seinen Gunsten. Vor allem aber die angeblichen Verbesserungen ("Beßerey") habe er, zumal er das Land nicht in Pacht hatte, weder gesehen noch den Ertrag davon genutzt. Er bleibt dabei, dass er von der Klage loszusprechen sei. Auch Johann Heinrich Schieffer bleibt unnachgiebig. Er fordert jetzt auch wieder 70 Tlr mindestens für alles. In seiner Antwort auf diese Eingabe vom 28.11. behauptet Kupper (alias Tappertz) nun, dass Schieffers Vorfahren Jaixen das Haus in der "Koulengaßen" (Kaulenstraße) schon vor dem 10.5.1650 gebaut und es beim Kauf des Geschworenguts mitverkauft worden sei. Auch den Garten dürfe er nicht gesondert berechnen, da ein Geschworenengut nicht ohne Erlaubnis des Herrn verkauft, versetzt oder versplissen werden dürfe. So sei es eine Übervorteilung, wenn er, Kupper, die Lasten [d. h. das genannte Geld für die Einlösung der Versetzung], die auf dem Gut hafteten, von 1647 an bis heute bezahlen zu lassen, die bessere Hälfte des Guts aber als freies Eigentum zu behalten. Das Gleiche gelte, wenn man ihm die Kosten für die Scheune und die anderen darauf erbauten Gebäude ("Gehuchter"), wenn sie ohne Konsens des Grundherrn (hier des Kurfürsten von Köln) errichtet wurden, auferlege, zumal die Gemeinde dafür Holz geliefert hatte. Schieffer selbst hätte sich vor etwa 11 Wochen gegenüber Gerhardt Jaixen, Steffen Gimnich, Zung (?) Johann und Henrich Kruch, die dies im Notfall bezeugen könnten, geäußert, dass Kupper das besagte Gebäude nun zu Lasten zum Eigentum hätte, und ihnen daraufhin eine Flasche Wein und Geld ausgegeben. Schließlich geht es auch noch einmal um die Lesart, ob 70 oder 81 Tlr Nachtragssumme in der Klagschrift stehen. Weder die eine noch die andere Zahl sei zu beachten, da er die Forderung insgesamt ablehnt. Schieffer sei wegen der mit seiner Forderung begangenen "Iniquitas" zu bestrafen und er, Kupper, von der Klage zu absolvieren, bei Verurteilung des Klägers zu den Prozesskosten. Wie der Streit ausgegangen ist, wissen wir nicht.