Kaiser Karl IV. verweist die Klage des Gerhard Vogt von Hunolstein gegen Graf Johann [III.] von Sponheim an Ruprecht I. von der Pfalz und sein Hofgericht. Dies hat der Pfalzgraf erbeten, da die Angelegenheit die Herrschaft und Freiheit der Pfalz betreffe und einem Kurfürsten das Recht beschieden sein, dass niemand den Mann eines Kurfürsten vor sein Gericht ziehen dürfe. Die Klage betrifft 40.000 Gulden an Schaden und Kost, die Gerhard Vogt von Hunolstein entstanden sind und für die er eine vor dem König gerichtlich erstrittene Einsetzung in die Güter (anleit) des Sponheimers und die Ächtung desselben erklagt hatte, wobei der König nach Rat der Kurfürsten Erzbischof Gerlach von Mainz und Erzbischof Wilhelm von Köln an seiner statt den Herzog Wladislaus von Teschen dem Gericht vorgesetzt hatte. Karl IV. verweist die Angelegenheit an Pfalzgraf Ruprecht I., der dem Vogt von Hunolstein Recht sprechen soll. Sollte dieser beweisen, dass ihm dies nicht geschehen sei, soll die Angelegenheit wieder vor sein Gericht gehen. Die vorher erstrittene Klage, Anleit und Acht sollen abgestellt sein.