Kaiser Karl IV. verweist die Klage des Gerhard Vogt von Hunolstein gegen Graf Johann [III.] von Sponheim an Ruprecht I. von der Pfalz und sein Hofgericht. Dies hat der Pfalzgraf erbeten, da die Angelegenheit die Herrschaft und Freiheit der Pfalz betreffe und einem Kurfürsten das Recht beschieden sein, dass niemand den Mann eines Kurfürsten vor sein Gericht ziehen dürfe. Die Klage betrifft 40.000 Gulden an Schaden und Kost, die Gerhard Vogt von Hunolstein entstanden sind und für die er eine vor dem König gerichtlich erstrittene Einsetzung in die Güter (anleit) des Sponheimers und die Ächtung desselben erklagt hatte, wobei der König nach Rat der Kurfürsten Erzbischof Gerlach von Mainz und Erzbischof Wilhelm von Köln an seiner statt den Herzog Wladislaus von Teschen dem Gericht vorgesetzt hatte. Karl IV. verweist die Angelegenheit an Pfalzgraf Ruprecht I., der dem Vogt von Hunolstein Recht sprechen soll. Sollte dieser beweisen, dass ihm dies nicht geschehen sei, soll die Angelegenheit wieder vor sein Gericht gehen. Die vorher erstrittene Klage, Anleit und Acht sollen abgestellt sein.
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Kaiser Karl IV. verweist die Klage des Gerhard Vogt von Hunolstein gegen Graf Johann [III.] von Sponheim an Ruprecht I. von der Pfalz und sein Hofgericht. Dies hat der Pfalzgraf erbeten, da die Angelegenheit die Herrschaft und Freiheit der Pfalz betreffe und einem Kurfürsten das Recht beschieden sein, dass niemand den Mann eines Kurfürsten vor sein Gericht ziehen dürfe. Die Klage betrifft 40.000 Gulden an Schaden und Kost, die Gerhard Vogt von Hunolstein entstanden sind und für die er eine vor dem König gerichtlich erstrittene Einsetzung in die Güter (anleit) des Sponheimers und die Ächtung desselben erklagt hatte, wobei der König nach Rat der Kurfürsten Erzbischof Gerlach von Mainz und Erzbischof Wilhelm von Köln an seiner statt den Herzog Wladislaus von Teschen dem Gericht vorgesetzt hatte. Karl IV. verweist die Angelegenheit an Pfalzgraf Ruprecht I., der dem Vogt von Hunolstein Recht sprechen soll. Sollte dieser beweisen, dass ihm dies nicht geschehen sei, soll die Angelegenheit wieder vor sein Gericht gehen. Die vorher erstrittene Klage, Anleit und Acht sollen abgestellt sein.
Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Nr. 812, 233
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Kopialbücher
Kopialbücher >> Weltliche Territorien und Herrschaften >> Kurpfalz >> Einzelne Pfalzgrafen und Kurfürsten >> Friedrich I. >> Perpetuum (Kurfürst Friedrichs I. von der Pfalz) >> Urkunden
1353 Dezember 3 (an dem nehsten eritag nach sannt Andres tag)
fol. 221r-221v
Urkunden
Ausstellungsort: Speyer
Siegler: Kaiser Karl IV. (Hofgerichtssiegel)
Druck: Urkundenbuch für die Geschichte des gräflichen und freiherrlichen Hauses der Voegte von Hunolstein, ed. Friedrich Toepfer, Bd. 1, S. 226 f.
Publiziertes Regest: RI VIII Nr. 1672
Siegler: Kaiser Karl IV. (Hofgerichtssiegel)
Druck: Urkundenbuch für die Geschichte des gräflichen und freiherrlichen Hauses der Voegte von Hunolstein, ed. Friedrich Toepfer, Bd. 1, S. 226 f.
Publiziertes Regest: RI VIII Nr. 1672
Kopfregest: "Das der kurfursten mannen vor ine und nyrgent anderßwo zu recht steen sollen als das durch keiser Karls richter herzog Ruprechten dem eltern zu Spire erkennt worden ist".
Teschen, Wladislaus von; Herzog, Sohn Kasimirs I. von Teschen, -1358
Vogt von Hunolstein, Gerhard; erw. 1353
Speyer SP
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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04.04.2025, 08:17 MESZ
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