Johann Steck, Abt zu Werden, bestätigt die von seinem Vorgänger Adolph von Spiegelberge für den Fall des Todes Ludolfs von Lüdinghausen vorgenommene Belehnung des Herrn Heinrich von Moers, Bischofs von Münster, mit burch (auch: slot), vryheit ind vesten und hierlicheid zu Lüdinghausen und mit den zwei Höfen Lüdinghausen und Forkenbeck, wiederholt die Bestimmungen dieses Vertrags über Lehngelder und jährliche Pacht, erhöht die Pacht, setzt Lehngelder, Weinkauf, Heergewedde, Siegel- und Trinkgelder bei Lehnserneuerung fest, die innerhalb von Jahr und Tag vorzunehmen ist. Lüdinghausen soll Offenhaus des Abts bleiben. Abgeltung etwaiger Ansprüche von Nachkommen Ludolfs durch Bisschof und Stift zu Münster. Wahrung von die Herrlichkeit Lüdinghausen betreffenden Privilegien der Kirche und des Reichs durch beide Seiten. Die Kirche zu Lüdinghausen bleibt Kollation des Abts. Zeugen: Herr Dietrich Steck, Bruder des Ausstellers, Chorbischof im Dom zu Köln, und die Lehnsmannen des Ausstellers Herr Johann von der Liete, Ritter, Erbmarschall des Stifts Werden, und Burchard Stecke van den Luttekenhoyve. Siegler: der Aussteller mit dem Abteisiegel, und die Zeugen auf Bitten des Ausstellers. Gegeven (...) 1439 up den vunffindtzwenzichsten dach in dem meye.