Die Richter des Stuhls zu Mainz verkünden den Plebanen zu Eberstadt (Eberstat) und Biebesheim (Bubinsheim) sowie allen weiteren Plebanen und Vizeplebanen in Stadt und Diözese Mainz, dass Rudolf von Rodenstein, Rektor der Pfarrkirche zu Pfungstadt (Puongistat), vor ihnen Klage erhoben hat gegen die Edelknechte Dudo und Johann, genannt Flamme, Brüder des Plebans von Gernsheim (Gernisheim), sowie deren Helfer, weil sie ihm 80 Malter Korn und 20 Pfund Heller geraubt hätten. Da dies notorisch und durch Zeugen hinreichend bewiesen ist, müssen gemäß den Statuten der Mainzer Synode die Räuber dem Kläger angemessene Entschädigung leisten, die geraubten Güter oder deren Wert zurückgeben und die Kosten des Rechtsstreits tragen. Nach Vereidigung hat der Kleriker Christian, Prokurator des Klägers, den Wert des geraubten Korns auf 40 Pfund Heller und die Kosten des Verfahrens auf 5 Pfund Heller taxiert. Bei Strafe der Suspension und Exkommunikation beauftragen die Richter jetzt die Empfänger, Dudo, Johann und deren Helfer öffentlich zu ermahnen, binnen fünfzehn Tagen Wiedergutmachung zu leisten, dem Kläger Korn und Geld zurückzuerstatten und die Gerichtskosten zu bezahlen. Andernfalls werden die Räuber wegen Friedbruchs exkommuniziert. Dies geschieht durch die vorliegende Urkunde, welche die Plebane nach Ablauf der fünfzehn Tage in ihren Kirchen feierlich verkünden sollen. In den genannten Orten sowie in allen anderen Kirchen, Städten, Dörfern und Burgen, wohin die Räuber sich zurückziehen, dürfen sie keine Zuflucht finden. Wo die Räuber sich aufhalten, die Beute oder ein Teil davon aufbewahrt wird, suspendieren die Aussteller den Gottesdienst und befehlen den Plebanen, die Kirchentüren zu schließen und das Volk auszuschließen, bis die Entschädigung erfolgt, die Gerichtskosten bezahlt und die Wiederzulassung durch Verfügung der Aussteller eindeutig angeordnet ist. Beim Vollzug dieser Maßnahmen soll keiner auf den anderen Rücksicht nehmen oder warten. Das Schreiben ist besiegelt zurückzugeben.