Graf Wilhelm v. Katzenelnbogen bekundet, dass er sich auf Rat seiner Freunde, damit seine Kinder desto sicherer bei ihrer Herrschaft und Nahrung v...
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B 3 Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft)
Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft) >> 1 Findbuch Demandt
1331 Juli 19
Ausf. Hausarchiv. Außer den gen. Sieglern siegelt nach der Striffelaufschrift Werner v. Reinheim. Auch der Sg.-striffel Eberhards trägt die Namensaufschrift. Die Sg, der Grafen Wilhelm und Heinrich mit Rücksg., das Sg. Graf Adolfs fehlt
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Gescr. 1331 des fridagis vor sand Marien Magdalenin dach
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Graf Wilhelm v. Katzenelnbogen bekundet, dass er sich auf Rat seiner Freunde, damit seine Kinder desto sicherer bei ihrer Herrschaft und Nahrung verblieben, nach Rheinfels, Reichenberg, Katzenelnbogen, Zwingenberg, Dornberg und Darmstadt begeben und den dortigen Burggrafen, Pförtnern, Turmknechten und anderen geschworenen Knechten gemeinsam mit seinem Schwager Gottfried v. Waldeck, Domherren zu Mainz, den Eid abgenommen hat, dass sie keinen seiner Söhne oder Lehnserben auf eines von diesen Schlössern lassen, wenn der Betreffende nicht dazu ermächtigt ist. Versucht es einer böswilligerweise trotzdem, sollen die Festen vor ihm bewahrt werden. Zur Sicherung des Unterhaltes seiner Lehnserben nach seinem Tode gebietet er, dass keiner von diesen weder im Kleinen noch im Großen etwas weggibt, es sei denn mit Wissen seiner (Graf Wilhelms) Schwäger, der Grafen Heinrich, Adolf, Gottfried, Eberhard und Ludwig v. Waldeck, Brüdern. Diese haben ihm auf seine Bitte gelobt, dass sie keinem Lehnserben eine Feste in seine Gewalt geben, es sei denn in Ubereinstimmung mit dieser Urkunde. Nach seinem Tode soll nur einer seiner Lehnserben Herr der Herrschaft sein, zunächst sein ältester Sohn Wilhelm, nach dessen Tode sein (Graf Wilhelms) Sohn Diether und nach dessen Ableben jeweils der Älteste. Die Schwäger geloben ferner nach seinem Tode nur einen zum Lehnserben der Herrschaft zu machen und das soll der Älteste sein. Wilhelm, der älteste Sohn, hat gelobt, dieses alles zu halten. Graf Wilhelm gebietet ferner, dass auch alle zukünftigen Amtleute in seinen Festen diese Urkunde in gleicher Weise beschwören, wie es die jetzigen getan haben
Vermerke (Urkunde): Siegler: Aussteller und seine genannten Schwäger
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Staatsarchiv Darmstadt, K. Kopiar fol. 30 Kopie (14. Jh.); Staatsarchiv Wiesbaden, Abt. 171 C 825 und 1023 - Kopie (16. Jh.); Staatsarchiv Marburg, Kopiar 12 fol. 52 v - Koll. Kopie (16. Jh.); Staatsarchiv Marburg, Katzenelnbogen; Ziegenhainer Repertorium V fol. 291; Kasseler Repertorium I S. 267
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Wenck I Urkundenbuch 193 (zu Juni 19); Danach verzeichnet: Sauer, Nass. Urkundenbuch 1958.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Graf Wilhelm v. Katzenelnbogen bekundet, dass er sich auf Rat seiner Freunde, damit seine Kinder desto sicherer bei ihrer Herrschaft und Nahrung verblieben, nach Rheinfels, Reichenberg, Katzenelnbogen, Zwingenberg, Dornberg und Darmstadt begeben und den dortigen Burggrafen, Pförtnern, Turmknechten und anderen geschworenen Knechten gemeinsam mit seinem Schwager Gottfried v. Waldeck, Domherren zu Mainz, den Eid abgenommen hat, dass sie keinen seiner Söhne oder Lehnserben auf eines von diesen Schlössern lassen, wenn der Betreffende nicht dazu ermächtigt ist. Versucht es einer böswilligerweise trotzdem, sollen die Festen vor ihm bewahrt werden. Zur Sicherung des Unterhaltes seiner Lehnserben nach seinem Tode gebietet er, dass keiner von diesen weder im Kleinen noch im Großen etwas weggibt, es sei denn mit Wissen seiner (Graf Wilhelms) Schwäger, der Grafen Heinrich, Adolf, Gottfried, Eberhard und Ludwig v. Waldeck, Brüdern. Diese haben ihm auf seine Bitte gelobt, dass sie keinem Lehnserben eine Feste in seine Gewalt geben, es sei denn in Ubereinstimmung mit dieser Urkunde. Nach seinem Tode soll nur einer seiner Lehnserben Herr der Herrschaft sein, zunächst sein ältester Sohn Wilhelm, nach dessen Tode sein (Graf Wilhelms) Sohn Diether und nach dessen Ableben jeweils der Älteste. Die Schwäger geloben ferner nach seinem Tode nur einen zum Lehnserben der Herrschaft zu machen und das soll der Älteste sein. Wilhelm, der älteste Sohn, hat gelobt, dieses alles zu halten. Graf Wilhelm gebietet ferner, dass auch alle zukünftigen Amtleute in seinen Festen diese Urkunde in gleicher Weise beschwören, wie es die jetzigen getan haben
Vermerke (Urkunde): Siegler: Aussteller und seine genannten Schwäger
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Staatsarchiv Darmstadt, K. Kopiar fol. 30 Kopie (14. Jh.); Staatsarchiv Wiesbaden, Abt. 171 C 825 und 1023 - Kopie (16. Jh.); Staatsarchiv Marburg, Kopiar 12 fol. 52 v - Koll. Kopie (16. Jh.); Staatsarchiv Marburg, Katzenelnbogen; Ziegenhainer Repertorium V fol. 291; Kasseler Repertorium I S. 267
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Wenck I Urkundenbuch 193 (zu Juni 19); Danach verzeichnet: Sauer, Nass. Urkundenbuch 1958.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
01.07.2025, 13:39 MESZ
Namensnennung 4.0 International