Kaiser Ferdinand II. genehmigt auf Beschwerde der Stadt Nürnberg die Wegführung dreier unter brandenburgischem und sachsen-lauenburgischem Kommando stehenden Regimenter zu Fuß und Ross aus ihren Quartieren auf nürnbergischem Gebiet, nachdem sich die Stadt zur Zahlung einer gewissen Geldsumme bereit erklärt hat, und befiehlt das Nürnberger Gebiet mit Einquartierung jeder Art zu verschonen.