Tüschenbroich, Unterherrschaft.: Rudolph von Schönenbeck, Schwager des letztgemelten Wilhelmen Henrichen von Eill (229 Urk. 3), ist uxorio nomine Elisabethae von Eill und deren Schwester Sophiae von Eill belehnt worden. Siegel beschädigt. Frantz Freiherr von Spiring hat bei der wegen häufiger auf dieses Lehen stehender Schulden vorgangenen Verkaufung dasselbe als plus offerens von denen Erbgenahmen von Schonenbeck käuflich an sich gebracht und damit, wie auch mit der dem Lehnherren eigentümlich zugehörigen Wiesen- und Mahdgrund ad 39 Morgen zu Bellenrad auf der Wiesen im Amt Heinsberg, desgleichen mit dem Weiher bei Sant Petersholz, Amt Wassenburg, belehnt; da benebens sind noch an Geld = 10.000 Reichstaler aus denen Kammergefällen zu Erbauung des Hauses Tuschenbroich demselben zugesagt worden; wohingegen derselbe die mit dieser Herrlichkeit anerkauften eigentümliche Allodial-, Erb- und -gülte, -zinsen, -pächte, -renten und -gefälle zu Lehen aufgetragen hat, wessen zufolg derselbe mit Haus und Herrlichkeit Tüschenbroich samt all anderem Ein- und Zubehör, Recht und Gerechtigkeit, Gebühren, die daselbst vorhanden und künftig aufgerichtet werden möchten, wie auch dem Hofe zum Dick samt allen dessen Appertinentien, wie er dieselbe Lehen anjetzo an sich erkauft und bessert, für sich und seine männ- und weiblichen Geschlechts eheliche Deszendenz dergestalten belehnt worden, daß dessen Söhne in diesen Lehen die Präeminenz haben, da aber deren keine vorhanden, dieselbe auf seine Töchter oder deren Deszendenten fallen, doch daß derjeniger Töchter Söhne in der Linie, denen er es gönnen werde, der Töchter Töchteren vorgezogen werden sollen, mit ferner erteilter Macht, daß er unter seinen jetzt lebenden oder aus anderer Ehe erzielten Kindern, auch auf seines Bruders des Goswinen Freiherrn von Spiring zu Frawenberg oder dessen Kinder obgemeldte Lehen und Herrschaft entweder per testamentum oder sonsten durch einen anderen letzten Willen, jedoch ohne eine Trennung der Lehn-Appertinentien hingeben möge; bei Entstehung aber solch testamentarischer Disposition oder Abgang ehelicher Leibserben soll dies Lehen auf dessen vorgedachten Bruder Goswin von Spiring und dessen eheliche Leibserben verfallen, sub expresso illo modo, daß die Söhne den Töchtern, solang deren vorhanden, und der Töchter Söhne der Töchter Töchtern, wenn er (acquirens) einer oder anderer Linie halber, so von ihm und seinem Bruder descendierte, nicht ein anders disponiert haben würde, vorgehen sollen; wo aber weder er, ander bemelt sein Bruder eheliche männ- noch weibliche Descendenz vorhanden und also dieses Lehen dem Lehnherrn heimfallen würde, solle der Lehnherr oder dessen Erben schuldig sein, dem nächsten Eigentumserben, so er oder sein Bruder entweder ex testamento oder ab intestato hinterlassen würde, achttausend Reichstaler an Geld oder Gülten gegen ordentliche und unbeschwerte, auch freie Einräumung des eröffneten und heimgefallenen Lehnguts herauszugeben.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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