Schuld- und Verfahrensrecht. Streit um die Begleichung von Schulden aus dem Erbe des Gerhard Cloudt (Claudt). Die Appellanten erklären, die Schulden seien in einer um 1620 vorgenommenen Teilung in 3 gleiche Teile zu 1040 Rtlr. aufgeteilt worden. Ihr Vorfahr Johann Ritz habe die ihm zugewiesenen Schulden beglichen. Wegen einer Schuld gegenüber Adam ab Wegen, die dieser später den Kreuzbrüdern überließ, kam es zum Rechtsstreit, nachdem Christina Cloudt und ihr Mann Johann Münch die Zinsen für diese in ihren Anteil fallende Schuld nicht mehr zahlten. Die Appellation richtet sich dagegen, daß Johann Ritz bzw. dessen Erben zur Begleichung eines Anteils an der Schuld samt aufgelaufener Zinsen verpflichtet wurden. Die Appellanten erklären, Johann Ritz sei, ohne vorher Prozeßpartei gewesen zu sein, in einem Zwischenurteil aufgefordert worden, sich zu seinem Anteil zu erklären. Obwohl er nur wegen Nichtzuständigkeit des Gerichtes eingekommen sei, sei gegen ihn weiterverhandelt worden. Nach seinem Tod sei nur Dr. Ritz ad reassumendum geladen worden, die von ihm benannten Miterben jedoch nicht. Auf die Einwände sei nicht eingegangen worden. Die Appellanten machen diese Einwände gegen das Vorgehen der Vorinstanz und inhaltlich die Tatsache, daß sie durch das Urteil zur Begleichung von mehr als dem ihnen zugewiesenen Drittel der Schulden veranlaßt werden sollten, geltend. Die Appellaten wenden ein, die Appellation sei nicht zulässig, da die Verurteilten, nämlich Johann Heinrich Ritz für sich, seinen Bruder und seine Schwester, Peter Ingendahl und Heinrich Wundartz, das Urteil der Hofkanzlei rechtskräftig hätten werden lassen und erst, nachdem sie den Beamten zu Sittard zumindest einen Teil der Summe hinterlegt hatten, die Appellation eingelegt hätten. Zudem sei die Appellationssumme nicht erreicht. Das Argument der Appellanten, das Urteil könne ihnen bei den weiteren Kreditoren zum Präjuditz gereichen, lassen sie nicht gelten. Sie fordern, die Appellanten wegen unberechtigten Appellierens in Strafe zu nehmen. Der intervenierende Kurfürst ließ seinen Anwalt diese Einwände „repetieren“. Mit Urteil vom 6. November 1668 verwarf das RKG die Einwände und forderte den appellatischen Anwalt zur Entgegnung auf die appellantischen Einwände auf. Das Protokoll schließt mit einem Completum- Vermerk vom 29. April 1669 und folgenden (Re-)Visum-Vermerken.