Centbare und vogteiliche Obrigkeit auf den zwei Herbolzheimer Oberpfarr-Lehenmännern und Gütern zu Krassolzheim, welche zwar zwischen Würzburg und dem Herbolzheimer Oberpfarrherren einerseits, sodann Schwarzenberg als Besitzer des Amts Seehaus andererseits strittig war, jedoch am 28. März 1661 vermög Vertrags dem Haus Schwarzenberg zugesprochen worden, mit Vorbehaltung der oberpfarreilichen Lehenschaft, Zins, Gült und Handlohns

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Staatsarchiv Nürnberg