Schuld-, erb- und verfahrensrechtliche Fragen. Die Mutter der Appellanten, Maria Catharina Ignatia von Gertzen gen. Sintzig, war in einem RKG-Verfahren (RKG 4721 (R 720/2627)) zur Begleichung einer von dem Magdeburger Domdekan Johann Salentin von Gertzen gen. Sintzig stammenden Schuld über 2000 Rtlr. verpflichtet und der Appellat darauf in die Sinzenicher Güter eingewiesen worden. Die Appellanten appellieren gegen einen Spruch der Vorinstanz, der dem Appellaten die Übernahme der Güter gestattete. Sie erklären, die Schuld sei, da sie von einem Geistlichen stamme, der keine Erbgüter belasten dürfe, notwendig eine personale Schuld. Sie aber hätten auf das persönliche Erbe ihrer Mutter verzichtet und dieses deren Kreditoren überschrieben, so daß der Appellat sich an dieses Erbe halten müsse, nicht aber an die den Appellanten zustehenden Erbgüter. Die Erbgüter gehörten den Appellanten zudem nach Landrecht bereits seit dem Tode des Vaters 1673. Da sie in dem RKG-Verfahren nicht gehört worden seien, sie damals auch noch minderjährig und ohne Vormünder gewesen seien, demnach nicht rechtlich beschwert hätten werden können, könne es sich bei der aus dem damaligen Urteil folgenden Immission lediglich um eine Immission in die Leibzuchtrechte der Mutter, nicht aber in den Besitz der Güter handeln. Der Appellat dagegen verweist darauf, ein rechtmäßiges Urteil erhalten zu haben, daß ihm die Schuld bezahlt werden müsse. Dieses Urteil und die folgende Immission seien zu Lebzeiten der Mutter, als die Kinder nicht mit geladen werden mußten, erfolgt. Er fordert ferner, da der Verkauf der Sinzenicher Güter seine Forderung vermutlich nicht decken werde und die Kinder das mütterliche Erbe „verwindschlaget“ hätten, sie zur Begleichung der Differenz anzuweisen. Noch während die Appellanten darauf warteten, daß das RKG die Appellation annahm, erging ein zweiter, bestätigender Spruch der Vorinstanz, gegen den eine zweite Appellation eingelegt wurde. Nachdem die strittigen Güter von Ritz verkauft worden waren und um den Besitz Rechtsstreitigkeiten zwischen dem neuen Besitzer und dessen Gläubigern entstanden waren, erkannte das RKG am 24. September 1734 Citatio ad reassumendum gegen die Erben Ritz sowie gegen Graf Franz Caspar Wilhelm von Hillesheim (Stammsitz Ahrenthal bei Sinzig) und die Witwe des Hans Jacob von Ligois (Köln). Die beiden letzteren erschienen nicht. Anscheinend nach ergangenem Urteil bemühte sich der appellatische Anwalt 1736, indem er ein Gesuch des damaligen Prokurators Pulian wiederaufnahm, das Verfahren mit dem Argument, die Appellanten hätten sich wieder auf das Verfahren in der Vorinstanz eingelassen, ab dem damaligen Zeitpunkt für desert erklären zu lassen.