Kaspar Haller zu Wannenhäusern und Ehefrau Maria Segerin bekennen, daß Philipp Schindelin von und zu Unterreitnau, Bürgermeister zu Ravensburg, ihnen auf Lebenszeit Hof und Gut zu Wannenhäusern als Schupflehen verliehen hat laut eines im folgenden inserierten Leihebriefs vom selben Datum. Danach hatte den Hof vorher der Vater bzw. Schwiegervater der Beliehenen, Bartholomäus Haller, inne. Die Beliehenen müssen den Hof in gutem Zustand halten und dürfen nichts entfremden. Sie dürfen nur eine Feuerstelle haben und keine Hausleute aufnehmen, Holz nur zum Eigenbedarf an Bau- und Brennholz schlagen. Eichen- und Tannenholz behält sich der Verleiher zur Nutzung vor. Jährlich entrichten die Beliehenen zu Martini bzw. den üblichen Zeiten als Zins und Hubgült nach Ravensburg 9 Scheffel Vesen, 6 Scheffel Hafer und 2 lb d an Geld in Ravensburger Maß und Währung, 1 Henne, 6 Hühner, 100 Eier, 2 Streichen Gerste, 2 Reisten Werg, 1 Gans, 1 Imi Erbsen. Im Herbst müssen sie auf Anforderung eine Fahrt an den (Boden-)See nach Wein durchführen. Wenn sie nicht fahren müssen, sollen sie 10 ß d geben. Will der Verleiher in ein Bad oder anderswohin, müssen sie Fuhrdienste leisten oder Pferde stellen gegen Erstattung des Futters (Atzung). Bei Verletzung der Leihebedingungen kann das Gut eingezogen werden. Es muß dann mit Mist, Heu, Stroh und Mistrichte sowie der dritten Garbe Winterkorn zurückgegeben werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht. Rückvermerk vom 9. November 1626, demzufolge Kaspar Haller den Hof altershalber seinem Eigentumsherrn Hans Schindelin von und zu Unterreitnau aufgab. Dabei bat er um Verleihung an seine Tochter Margaretha und deren Ehemann Peter Hager von Ettenkirch zu einem gebührenden Ehrschatz. Ihnen wurde zu den Konditionen des alten Leihebriefs verliehen, doch müssen sie die Abgaben nach Unterreitnau statt nach Ravensburg liefern.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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