Jörg Graf zu Werdenberg und zum Heiligenberg beurkundet den Inhalt eines Gerichtstermins, den sein Vetter Graf Eberhard zu Werdenberg in seinem Auftrag am Bartholomäusabend (23. August) 1471 in Sigmaringen im Streit zwischen Hans Mäntelin von Ravensburg und Wilhelm Gremlich zu Hasenweiler abgehalten hatte. Mäntelin legte darin als Kläger einen inserierten, am Donnerstag vor Simon und Judas (22. Oktober) 1467 ausgefertigten und vom Heiligenberger Vogt Marti Dischinger besiegelten Urteilsbrief eines Schiedsgerichts ein. Dieses hatte unter dem Vorsitz des "Gemeinen" Konrad Mul, Ammann zu Ruschweiler ("Russenswyler"), und unter Beteiligung der von den Parteien ernannten "zugesetzten" Schiedsleute Konrad Gestel von Waldhausen, Peter Len von Lengenweiler, Hans Muller zu Rotach und Heinz Widmer ("Widmar") von Bibruck in Streit zwischen den genannten Parteien betreffend ein von Gremlich besessenes Gut zu Hasenweiler und ein Gut des Klosters Kreuzlingen in Wechsetsweiler ("Wechsselschwyler") entschieden. Nach Verhör von sieben beeidigten Zeugen ("gesworn kuntmann") hatte das Schiedsgericht zu Recht erkannt, daß Gremlich den Besitz an Holz und Feld in einem näher bestimmten Bezirk bei Hasenweiler behalten sollte. Dieser Bezirk reicht von der Haglaßwiese im Hasenweiler Esch den Rain hinauf bei den Kirschbäumen ("krießbomen") bis an den Kratzweg, dann den Kratzweg hinunter bis zum Markstein bei der Schabegert. Mäntelin hat gegen dieses Urteil Appellation eingelegt, damit aber keinen Erfolg gehabt, weil er infolge des unzureichenden Briefs keine Beschwer nachweisen konnte. Er verlangt nun einen ausführlicheren Urteilsbrief, in dem auch Klage, Klageerwiderung ("clag und widerrede") und Zeugenaussagen ("der kuntlüt sagen") enthalten sind, wie es landesüblich ("lendtlich") und rechtsförmlich sei. Gremlich erwidert, der Urteilsbrief sei von frommen, ehrbaren Männern erteilt worden. Die Entscheidung in der vorliegenden Instanz geht dahin, daß es bei dem gerügten Urteilsbrief sein Bewenden haben soll, weil Mäntelin nach Verkündung für das Urteil gedankt hatte. Dem Kläger werden aber eventuelle Ansprüche gegen die Schiedsleute vorbehalten.