Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass zwischen seinem Amtmann zu Weinsberg, Markus von Wollmershausen (Marxen von Wilmarßhusen), von ihm und von Amts wegen einerseits und den Bürgermeistern und Rat zu Weinsberg andererseits Irrungen über Obrigkeit, Regiment, Ordnung, Versehung und gemeinen Nutzen entstanden waren, die er mit seinen Räten verhört und derentwegen er mit Zustimmung beider Seiten einen Vertrag aufgerichtet hat. Es folgen Bestimmungen u. a. zu den der Setzung eines Bürgermeisters zu St. Georgstag [23.04] und seinen Pflichten, zur Setzung eines fürstlichen Schultheißen, zur Vereidigung der Knechte, Pförtner usw. gemäß des vom Hofmeister Peter von Talheim (+) ergangenen Entscheids, zu den Eiden und Pflichten der Bürgerschaft und der gemeinen Knechte, zu Huldigung und Treueversicherung der Bürgerschaft gegenüber dem Schultheißen anstatt des Bürgermeisters, zu den vom Amtmann genommenen Schlüsseln des Rats in den vergangenen Aufruhren mit dem Schwäbischen Bund und den nächtlichen Einlässen von Fuhrleuten (kercher), zu Steuer und Bede, zu liegenden Gütern und dem Verkauf an Ausleute, zur Abstellung eines hergekommenen Geleits eine Meile außerhalb der Stadt nach Totschlägen, zu einem hergekommenen Gebrauch beim Kauf von Gütern und der Pfändung, zur Rechnungslegung im Beisein der Amtleute, zur Abstellung von heimlichen Zeugenaussagen vor Gericht und der Öffnung oder Niederschrift derselben, zum Stattgeld zu den Jahrmärkten zu St. Katharinentag [25.11.] und St. Johannistag [24.06.] und der Aufteilung desselben zwischen Stadt und Pfalzgrafen, zur Bevollmächtigung eines geschworenen Richters bei Abwesenheit des Schultheißen, zur Gültigkeit der von Peter von Talheim aufgesetzten Ordnungen und Artikel sowie zur Anerkennung des Pfalzgrafen als rechter Obervogt und Gerichtsherr zu Weinsberg.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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