Kuno, Graf zu Virneburg und Neuenahr, Herr zu Saffenburg und Sombreff, verkauft als Erbkauf für sich und seine Erben und Nachkommen seinem Getreuen Peter von Daun, Amtmann daselbst und trierischem Hofmeister, und dessen Erben und Nachkommen gegen 600 Goldgulden in der Kurfürsten Goldmünze den Hof zu Klotten an der Mosel mit allem Zubehör an Haus, Hof, Mauern, Ställen, Kelterhaus, Weingärten, Gärten, Wiesen, Büschen, Gülten und Renten, nichts ausgenommen, und allen Rechten, wie sie die Vorfahren des Ausstellers, die Grafen von Virneburg, innegehabt haben. Graf Kuno hat die Kaufsumme erhalten und verspricht, den Käufer schadlos zu halten, falls der Hof nicht freies unbelastetes Eigentum ist. Er behält sich für sich und seine Erben das Recht des jederzeitigen Widerkaufs vor gegen schriftliche Ankündigung ein Vierteljahr vor dem Martinstag (Nov. 11) gegen Rückzahlung der Hauptsumme. Da der Hof im Gericht Klotten liegt, hat der Graf die Schöffen von Klotten gebeten, mit ihm zu siegeln, was diese getan haben. Sr.: Ausst. und Schöffen von Klotten. Ausf. Perg., eh. gez., kanzelliert - 2 Sg., 1 stark besch., 2 ab - Rv.