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Es wird bekundet, dass es zwischen den hessen-kasselischen Ämtern
Schwarzenfels und Altengronau und den angrenzenden fuldischen Ämtern
wegen der L...
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1721-1730
1729 Mai 24 / Juni 10
Ausfertigung, Papier, fünf aufgedrückte Lacksiegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: So geschehen Fulda den 24ten Maii 1729 und Cassell den 10ten Iunii 1729
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Es wird bekundet, dass es zwischen den hessen-kasselischen Ämtern Schwarzenfels und Altengronau und den angrenzenden fuldischen Ämtern wegen der Landesgrenze und anderer Angelegenheiten seit Jahren zu Streitigkeiten gekommen ist. Mit der gütlichen Beilegung der Streitigkeiten hat [Adolf von Dalberg], Abt von Fulda, folgende Bevollmächtigte betraut: Konrad (Conradus) von Mengersen, Propst von Johannesberg, Friedrich (Fridrich) von Hanxleden, Fuldaer Geheimer Rat und Oberjägermeister, und Georg Joseph Wagner, Fuldaer Kanzler. [Karl Landgraf] von Hessen-Kassel hat als Bevollmächtigte seine Geheimen Regierungsräte und Legationsräte, Johann Adolf (Adolph) Rau von Holzhausen und Johann Christoph Grusemann, ernannt. Von den Bevollmächtigten sind die umstrittenen Gebiete in Augenschein genommen und die jeweiligen Ansprüche geprüft worden. Es ist nach mühsamen Verhandlungen der folgende Vergleich zur Ratifizierung vorbereitet worden. 1. Fulda erkennt die hessen-kasselische Grenze am Allmächtigen Berg, wo sich die fuldische, hessen-kasselische und degenfeldische Grenze treffen, an; Fulda erkennt außerdem die Grenze, die linker Hand der Wiese des Moses Schrod und des Johann (Hans) Weber aus Sannerz in Richtung der Sannerzer Furt verläuft, an; Fulda verzichtet auf alle Rechte an dem Gebiet genannt die Erbach. 2. Fulda verzichtet zugunsten Hessen-Kassels auf alle Ansprüche auf das Gebiet nach der Sannerzer Furt in Richtung Niederhaag (Nieders Gehaag). Da fuldische Untertanen im Gebiet Niederhaag einige Äcker besitzen, die dem fuldischen Amt Sannerz zu Diensten verpflichtet sind und den Zehnt in der fuldischen Gemeinde Weiperz abliefern - der Zehnt steht dem Pfarrer in Sterbfritz zu -, verbleiben diese Äcker weiterhin bei Fulda und werden mit Grenzsteinen markiert. Dafür wird der Acker, der auf der Grenze an der Sannerzer Furt liegt und der Nikolaus (Clauß) Klößner aus Schwarzenfels gehört, dem hessen-kasselischen Gebiet zugeschlagen. 3. Die Grenze vom Schwarzenweiher an, die im folgenden näher beschrieben wird, wird für richtig befunden. Hessen-Kassel steht im beschriebenen Gebiet die Landeshoheit mit allen zugehörenden Rechten und allen Einkünften, die bisher in das Amt Schwarzenfels geliefert worden sind, zu. Ausgenommen sind die Rechte von Privatpersonen. Den fuldischen Untertanen stehen die Weiderechte auf ihren eigenen Wiesen bis Michaelis [September 29] zu. 4. Hessen-Kassel steht die Landeshoheit mit der Gerichtsbarkeit, Holznutzung und Jagdrechten am so genannten kleinen Zwittel bei dem Zinnersrück [?] zu; die Weiderechte der Gemeinden bleiben davon unberührt. 5. Das Gebiet am so genannten (Speichertzröder) [= Speicherz?] großen Zwittel wird zwischen Hessen-Kassel und Fulda gleichmäßig aufgeteilt; der Teil, der näher am hessen-kasselischen Gebiet liegt, wird Hessen-Kassel zugesprochen, der andere Teil Fulda. Die Weiderechte der Gemeinden an dem Gebiet bleiben von der Teilung unberührt. 6. Der so genannte (Sullstand) untersteht der Landeshoheit Hessen-Kassels; die Rechte von Privatpersonen bleiben davon unberührt. 7-9. Hessen-Kassel erkennt die fuldische Landeshoheit über die Mottener Au, den Wald der fuldischen Propstei, genannt die Hart, und die Wälder des Konvents von Fulda - Gersberg, Michaelsholz und Grumetslinde - sowie die fuldische Landesgrenze im Zillbacher Wiesengrund von der Mottener Au bis zum Amt Brandenstein an. 10. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Rechte von Privatpersonen von diesem Vergleich nicht berührt werden. Privatpersonen sollen nur nach dem Herkommen mit Abgaben belastet werden. 11. Der Gemeinde Uttrichshausen stehen mit angrenzenden fuldischen Dörfern Wald- und Weiderechte (blumenhuede) in fuldischen Wäldern zu. Die Wälder sollen nicht über Gebühr ausgeholzt werden, damit die Nutzungsrechte der Gemeinde nicht zu sehr eingeschränkt werden. Wenn Schonungen angelegt werden, erhält die Gemeinde Weiderechte an anderen Orten, bis die neu gepflanzten Bäume hoch genug sind. 12. Sobald der Abt von Fulda, der Landgraf von Hessen-Kassel und der Konvent von Fulda diesen Vergleich ratifiziert haben, sollen die beiderseitigen Ingenieure die Grenzziehung vornehmen. 13. Die Kosten der Grenzziehung werden geteilt. Es sollen große, gut zugehauene Grenzsteine verwendet werden. In die Steine werden auf der einen Seite ein F, auf der anderen ein H und in jeden zehnten oder zwanzigsten Stein zudem die Wappen von Fulda und Hessen-Kassel gemeißelt. Die Steine sollen durchgehend gesetzt werden; besonders dicht sollen die Steine an Stellen stehen, wo die Landesgrenze einen Knick macht. An einigen Stellen sollen zudem tiefe Gräben ausgehoben und daneben Hainbuchen gepflanzt werden. 14. Nach der Steinsetzung sollen die Ingenieure Karten zeichnen, in denen die Grenzen mit Angabe der Nummern und Standorte der Grenzsteine vermerkt sind. Sollten Grenzsteine im Lauf der Zeit verloren gehen (verkommen), ist ihr ehemaliger Standort leichter zu verifizieren. 15. Die Karten sollen den endgültigen Grenzrezessen (formalen recessus), die eine ausführliche Grenzbeschreibung enthalten, beigefügt werden. - Ankündigung der Unterfertigung. Siegelankündigung. Handlungsorte: Fulda und Kassel. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2 und 3, Seite 4 und 5, Seite 6 und 7, Rückseite; Siegel: Lacksiegel 1, Lacksiegel 2, Lacksiegel 3, Lacksiegel 4, Lacksiegel 5)
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: (Conrad von Mengerssen / probst auff sankt Iohannesberg manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Friederich von Hanxleden / oberiegermeister manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Iohann Adolph Rau von / und zu Holtzhaußen
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: G[eorg] I[oseph] Wagner canzler / manu propria
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: Ioh[ann] Christoph Grusemann / manu propria)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Konrad von Mengersen, Friedrich von Hanxleden, Johann Adolf Rau von Holzhausen, Georg Joseph Wagner, Johann Christoph Grusemann
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Nr. 2197, Nr. 2198, Nr. 2202.
Wasserflecken auf der ersten und letzten Seite.
Die Bestimmungen der Artikel 7 bis 9 sind in einem Satz geschrieben und lassen sich nicht genau aufteilen.
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BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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