Berufung gegen zwei Urteile der Vorinstanz vom 13. und 26. Aug. 1569 in Klage und Widerklage, wonach die Beschlagnahme (Pfandung) von Hab und Gut des Appellanten auf Betreiben des Appellaten anerkannt worden ist. Da der Appellant keine Möglichkeit zur Verteidigung sah, appellierte er an Bürgermeister und Rat der Stadt Dortmund, die ihn jedoch an das RKG verwiesen. Der Appellat klagte vor der 1. Instanz auf Teilung der beweglichen Hinterlassenschaft seiner Schwester Petronella gemäß dem zwischen ihr und dem Appellanten 1564 geschlossenen Ehevertrag. Danach sollte der überlebende Ehepartner eine einmalige Zahlung von 100 flämischen Groschen erhalten und die übrige Hinterlassenschaft nach den Stadtrechten von Antwerpen zu gleichen Teilen zwischen den Parteien geteilt werden. Der Appellant fordert demgegenüber die Anwendung des klev. Stadt- und Landesrechts. Aus der Ehe des Appellanten mit Petronella Jüngling waren 3 Kinder hervorgegangen, die bereits alle verstorben sind. Aus ihrer ersten Ehe mit Lambert de Rueme hatte Petronella eine Tochter namens Katharina mitgebracht (die beiden Söhne Bernhard und Lambert aus der ersten Ehe sind bereits vor der Mutter verstorben). Katharina ist kurz nach ihrer Mutter verstorben und war somit deren Erbin. Durch Katharinas Tod sei ihr Anspruch auf die halbe Hinterlassenschaft auf ihren Onkel, den Appellaten, und auf ihre Halbgeschwister, die 3 Kinder ihres Vaters Lambert de Rueme aus dessen erster Ehe mit Johanna Larbelis (Lerbills), übergegangen.