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Nds. Landesarchiv, Abt. Osnabrück (Archivtektonik) >> Gliederung >> 1 Behörden des Staates und der kommunalen Verwaltung >> 1.3 Justiz >> 1.3.3 Hannoversche, preußische und niedersächsische Zeit >> 1.3.3.1 Ordentliche Gerichtsbarkeit >> 1.3.3.1.1 Gerichte der dritten und zweiten Instanz
1841-1879
Bestandsgeschichte: Mit dem bedeutungsvollen Gesetz über die Gerichtsverfassung vom 8.11.1850 (HGS 1850, I, 207 ff.) wurde im Königreich Hannover unter anderem die Bildung von Obergerichten angeordnet. Dieses Gesetz erfüllte die Funktion eines Durchführungsgesetzes zum § 9 des Gesetzes vom 9.9.1848 (HGS 1848, I, Gesetz über verschiedene Änderungen des Landesverfassungsgesetzes, S. 263) über Grundsätze der Gerichtsverfassung. Die Schwerpunkte dieser Gerichtsverfassung waren:
1) Trennung zwischen Judikative und Exekutive auch auf der untersten Verwaltungsebene
2) Aufhebung der Exemtionen für den Adel
3) Garantie des Rechts auf öffentliche und mündliche Verhandlung bei Zivil- und Strafrechtssachen
4) Einführung des Schwurgerichtsverfahrens in Strafsachen
§ 4 des Gesetzes von 1850 (s.o.) bestätigte endgültig drei Instanzen der Jurisdiktion: 1. Amtsgericht, 2. Obergericht, 3. Oberappellationsgericht. Das bewirkte, dass in den Ämtern als 1. Gerichtsinstanz Amtsgerichte entstanden und aus den Justizkanzleien Obergerichte wurden. Diese Neuordnung wurde in die Praxis umgesetzt durch die "Verordnung über die Bildung von Obergerichten" vom 7.8.1852 (HGS 1852, I, S. 243 ff.) zur Ausführung der §§ 14, 15, 34, 35 des Gerichtsverfassungsgesetzes von 1850, mit Wirkung vom 1.10.1852.
Der Zuständigkeitsbereich des nunmehr begründeten Obergerichts Osnabrück umfasste die Amtsgerichtsbezirke Bersenbrück, Fürstenau, Grönenberg zu Melle, Iburg, Osnabrück, Quakenbrück, Vörden zu Malgarten und Wittlage.
Der Schwurgerichtshof am Obergericht Osnabrück war außerdem zuständig für den Obergerichtsbezirk Meppen.
Organisation und Zuständigkeit der Obergerichte, die in der Regel mit zwei Senaten, nämlich dem "großen" und dem "kleinen" besetzt waren, sollten folgendermaßen gegliedert sein:
I) Zivilgerichtsbarkeit
1. Instanz für alle Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert über 100 Taler.
Bestandsgeschichte: Darunter blieb die Zuständigkeit der jeweiligen Amtsgerichte bestehen.
Berufungsinstanz bei Entscheidungen der Amtsgerichte (Streitwert höher als 10 Taler) und bei Nichtigkeitsbeschwerden gegen Urteile der Amtsgerichte.
Entscheidungsinstanz bei allen Beschwerden gegen die Rechtsprechung der Amtsgerichte im Bereich der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit.
II) Strafgerichtsbarkeit
Berufungsinstanz bei Urteilen der Amtsgerichte in Polizeistrafsachen.
Instanz für alle Kriminalvergehen (ausgenommen Polizeistrafsachen). Bei leichten Straffällen (nach §§ 18 und 30 des Kriminalgesetzbuchs) lag die Entscheidung bei der Strafkammer des kleinen Senats, bei schweren Verstößen wie Mord, Staats- und Landesverrat, Gefährdung der Staatssicherheit usw. beim Schwurgerichtshof.
Die Zuständigkeit des kleinen Senats erstreckte sich auf die Urteilssprechung in allen Zivilrechtsstreitigkeiten, welche in 1. Instanz zur Zuständigkeit des Obergerichts zählten (von 100 bis 300 Taler Streitwert), auf alle Kriminalsachen (ausgenommen derjenigen, die zur Zuständigkeit der Schwurgerichtshöfe gehörten, s.o.), und schließlich auf Urteilssprechung als Berufungsinstanz gegen Erkenntnisse der Amtsgerichte in Zivil- und Polizeistrafsachen und bei Beschwerden gegen Verfahren der Amtsgerichte im Bereich der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Dagegen entschied der große Senat bei allen Zivilrechtsstreitigkeiten, deren Streitwert bei mehr als 300 Talern lag; er war Berufungsinstanz sowohl gegen Urteile der Amtsgerichte bei Steuer- und Zollkontraventionssachen als auch bei Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Amtsgerichte.
Im übrigen lag beim großen Senat die Entscheidung über alle Rechtsmittel gegen Urteile in Straf- und Zivilrechtssachen, die vom Obergericht in 1. Instanz gefällt wurden, soweit sie nicht im Zuständigkeitsbereich des
Bestandsgeschichte: Oberappellationsgerichts lagen (s. § 49 des Gerichtsverfassungsgesetzes von 1850).
Berufungen gegen Entscheidungen der Amtsgerichte gingen an den kleinen Senat des zuständigen Obergerichts, gegen Urteile des kleinen Senats beim Obergericht an den großen Senat desselben, gegen Urteile des großen Senats an das Oberappellationsgericht Celle.
Nichtigkeitsbeschwerden gegen Urteile der Amtsgerichte übernahm das jeweilige Obergericht. Dagegen konnten Nichtigkeitsbeschwerden gegen Urteile der Obergerichte oder des Oberappellationsgerichts lediglich vom Kassationssenat des Oberappellationsgerichts angenommen werden.
Durch Verordnung vom 4.9.1867 wurde die Kompetenz der Obergerichte im Königreich Hannover auch auf Vormundschaftssachen ausgedehnt (PGS von 1867, S. 144 ff.).
Nach Aufhebung der standesherrlichen Gerichtsbarkeit im Herzogtum Arenberg-Meppen (einschl. der Stadt Papenburg) wurde diese an staatliche Behörden übertragen (PGS von 1875, S. 327 ff.). Nach der Verordnung vom 4.8.1875 über die Bildung von Gerichten für die Kreise Meppen und Lingen (PGS von 1875, S. 557 f.) mit Wirkung vom 1.10.1875 wurde das Obergericht Meppen aufgehoben und durch das Obergericht Osnabrück ersetzt. Letzteres war von diesem Zeitpunkt an zusätzlich kompetent für die Amtsgerichtsbezirke Bentheim und Neuenhaus, die seit dem 1.10.1852 zum Bezirk des Obergerichts Meppen gehört hatten.
Im Zuge einer Umorganisation der Gerichtsverfassung wurde am 24.4.1878 durch das Ausführungsgesetz zum deutschen Gerichtsverfassungsgesetz vom 27.1.1877 (PGS 1878, S. 230 ff.) die Aufhebung des Appellationsgerichts, der Obergerichte, Amtsgerichte und Grundbuchämter im Appellationsgerichtsbezirk Celle beschlossen. Das Appellationsgericht wurde abgelöst durch das Oberlandesgericht zu Celle, das Obergericht zu Osnabrück durch ein Landgericht, dessen Bereich den Landdrosteibezirk Osnabrück und das
Bestandsgeschichte: Amt Diepholz einschloss.
Rechtswirksam wurde dieses Gesetz durch die Verordnung über die Bildung der Amtsgerichtsbezirke vom 5.7.1879 (PGS von 1879, S. 393).
Der vorliegende Bestand setzt sich vorwiegend zusammen aus dem ehemaligen Bestand Rep 925 II Spruchakten des Obergerichts und aus einzelnen Akten der Bestände Rep 903 III Land- und Justizkanzlei Osnabrück, Rep 925 I Justizverwaltung beim Obergericht, Rep 940 Landgericht, Rep 950 Amtsgericht Osnabrück. Einige unverzeichnete Akten wurden aus dem Bestand Dep 24 b Gutsarchiv von dem Bussche-Hünnefeld übernommen.
Zum Nachweis der früheren Signaturen wurde eine Konkordanz angelegt, die jetzt gültigen Signaturen sind im alten Findbuch Rep 925 II vermerkt. Die in Klammern gesetzten Jahreszahlen bezeichnen Schriftstücke kopialer Überlieferung, die außerhalb der Laufzeit des Aktenbandes liegen, [sowie Vor- und Nachakten ohne unmittelbaren sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang].
September 1973 gez. R. Dankmeier
Abkürzungen:
HGS - Hannoversche Gesetzsammlung, s. Lit.-Verzeichnis
PGS - Preußische Gesetzsammlung, s. Lit.-Verzeichnis
Literaturverzeichnis:
Sammlung der Gesetze, Verordnungen und Ausschreiben für das Königreich Hannover. Hannover 1848, 1850, 1852.
Gesetzsammlung für die Königlich-Preußischen Staaten. Berlin 1867, 1875, 1877, 1878, 1879.
Bär, Max: Abriß einer Verwaltungsgeschichte des Regierungsbzirks Osnabrück. Hannover/Leipzig 1901.
Leonhardt, Adolph: Die Justizgesetzgebung des Königreichs Hannover, Bd. 1. Hannover 1859.
Ebhardt, C.H.: Gesetz über die Bildung der Schwurgerichte und das provisorische Gesetz über das öffentl.-mündl. Verfahren mit Geschworenen vom 24. Dez. 1849. Hannover 1850.
Meier, Ernst von: Hannoversche Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte 1680-1866, Bd. 2 Verwaltungsgechichte. Leipzig 1899.
Heinemann, Otto von: Geschichte von
Bestandsgeschichte: Braunschweig und Hannover, Bd. 3, Gotha 1892.
Franz, Günther: Verwaltungsgeschichte des Regierungsbezirks Lüneburg, Bremen-Horn
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
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