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Papst Bonifacius IX. verfügt auf Bitten des Kapitels B. M. V. zu Aachen mit Rücksicht auf die vielfach in neuerer Zeit erfolgte Übertretung der alten, vom Stifter Kaiser Karl herrührenden Ordnungen des Stifts, wonach nur von beiden Eltern aus ritterlichem Geschlecht Stammende oder auf Universitäten und durch geistige und sittliche Tüchtigkeit ausgezeichnete Kanonikalpräbenden erhalten sollen, daß hinfort niemand als Kanoniker daselbst aufzunehmen sei, der nicht aus rechtmäßiger Ehe und väterlicher und mütterlicher Seite aus ritterlichem Geschlecht entsprossen oder auf Universitäten (als Magister oder Lizentent der freien Künste, Magister oder Lizentent der Medizin, Doktor oder Bakkalaureus im Kanonischen oder Zivilrecht, Lizentiat oder Magister der Theologie) und seine ritterliche Abstammung durch genügende Zeugen und Aufschwörung oder den Grund seiner Kenntnisse durch das übliche Studienprivilegium oder ein hinreichendes Zeugnis erweisen. D. Rome apud s. Petrum Non. Octobris, pontificatus nostri anno tertio decimo.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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