Ferdinand I. als Fürst zu Österreich und Inhaber der Landvogtei in Schwaben, Wilhelm Truchseß von Waldburg, Schweikhard von Gundelfingen und Hans Marquard von Königsegg-Aulendorf als Vormünder der Söhne des Landvogts +Georg Truchseß von Waldburg einerseits, Gerwig [Blarer], Abt, und der Konvent zu Weingarten andererseits schließen einen Vergleich über die Streitigkeiten zwischen dem Kloster und der Landvogtei, namentlich betreffend die Atzung für vier Knechte, einen Buben und sechs Pferde, ferner in der Fastenzeit für Jäger, Jägerbuben und Hunde im Kloster Weingarten; Reise und Reissteuer von den Gotteshausleuten, die im Hoch- und Niedergericht der Landvogtei ansässig sind;Jurisdiktion in den Dörfern, die in der Landvogtei liegen; Besetzung des Ammannamts in Altdorf; Jurisdiktion innerhalb der Klostermauern; Besetzung des Brudergerichts; niederer Gerichtszwang innerhalb und außerhalb Etters in den Gerichten Blitzenreute, Fronhofen, Esenhausen, Waldhausen, Blönried, Ausnang sowie in Oppeltshofen und Halbertshofen (=Albertshofen), die in das Brudergericht gehören; Auflistung der Höfe und Äcker, über die der Landvogt hohe und niedere Obrigkeit hat; Maiengericht auf dem Kammerhof; Entlohnung der Landvogteiknechte, die an Abmarkungen und Untergängen teilnehmen; Festnahme und Gefängnis von Gotteshausleuten.