Ernst Friedrich [III.] Karl Herzog von Sachsen[-Hildburghausen] (volle Titulatur) belehnt nach dem Tod von Sebastian Karl Christof Schenk Freiherrn von Stauffenberg, des ehemaligen fürstlich-bambergischen Oberhofmeisters und Geheimen Rats, dessen einzigen hinterbliebenen Sohn Johann Franz [Romanus] (Anton) Schenk Freiherrn von Stauffenberg, fürstlich-bambergischen Hofmarschall und Geheimen Rat, und seine als eheliche Leibeserben geborene Söhne und Töchter mit einem Viertel des großen Zehnten zu Brunn (Brünn) auf dem Bamberger Gebirge mit allen Ehren, Würden, derzeitigem und künftigem Nutzen im Dorf und Feld und allen Zugehörungen als rechtes Erblehen, das zuvor die Herren von Streitberg zu Lehen gehabt, redlich hergebracht, besessen, genossen und gebraucht hatten und nach deren Vermannung an Sebastian Karl Christoph Schenk Freiherrn von Stauffenberg gefallen war. Anstelle des Belehnten schwört sein Bevollmächtigter Christoph Wilhelm Radefeldt, fürstlich-sächsischer Kammerkonsulent und Hofadvokat, vor dem Lehenhof den Leheneid für das Erblehen. Der Belehnte und seine Söhne und Töchter als Erben und Erbnehmer sollen den Zehntanteil als rechtes Erblehen innehaben, besitzen, genießen und gebrauchen, bei einem Lehenfall die rechte Folge tun und sich nach der Gewohnheit und dem Recht der Erblehen verhalten. Falls Ernst Friedrich Karl [III.] von Sachsen[-Hildburghausen] ohne ehelich geborene männliche Leibeserben sterben sollten, soll der Belehnte den Zehntanteil von seinen Nachfolgern und nach dem im fürstlichen Hause eingeführten Priomogeniturrecht von seinem Bruder, Prinz Friedrich Wilhelm Eugen von Sachsen[-Hildburghausen] und dessen männlichen Leibeserben, nach deren Aussterben von seinem Vetter Prinz Joseph Friedrich von Sachsen[-Hildburghausen] und dessen männlichen Leibeserben, nach deren Aussterben von den Vettern der Hildburghausener und Weimarer Linie oder deren männlichen Nachkommen und nach deren Aussterben schliesslich von denjeinigen in den kur- und fürstlichen Häusern Sachsen und Hessen als Lehen empfangen, an die nach den Erbteilungen, Erbverbrüderungen, sämtlichen kaiserlichen Belehnungen, aufgerichteten Verträgen und hergebrachten Gewohnheiten die Lande kommen und fallen werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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